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Risikomanagement

Deutsches Lieferkettengesetz: Inhalt & Pflichten

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Dr. Thomas Altenbach

Aktualisierte Fassung – Rechtsstand: Juli 2026

Wichtiger Hinweis zur Aktualität (Stand: Juli 2026)

Die Rechtslage rund um das Lieferkettengesetz hat sich seit 2024 erheblich verändert. Dieser Beitrag wurde entsprechend aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Das deutsche LkSG wurde nicht abgeschafft und gilt weiterhin – der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 sieht jedoch die Ablösung durch ein CSDDD-Umsetzungsgesetz vor.
  • Die BAFA hat die Prüfung der Berichtspflicht seit dem 1. Oktober 2025 vollständig eingestellt; eine Berichtseinreichung ist nicht mehr möglich.
  • Die EU-Richtlinie CSDDD wurde durch das „Omnibus I“-Paket stark vereinfacht: Anwendungsschwelle nun mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz, einheitlicher Anwendungsbeginn erst am 26. Juli 2029.

Deutsches Lieferkettengesetz – das sollten Sie wissen

Am 11. Juni 2021 wurde das deutsche Lieferkettengesetz vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden seit dem 01.01.2023, Menschenrechte in globalen Lieferketten einzuhalten. Seit dem 01.01.2024 betrifft es auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. Diese Schwellenwerte gelten – Stand Juli 2026 – formal unverändert fort.

Auf europäischer Ebene ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) inzwischen in Kraft. Die Europäische Kommission hatte den ersten Vorschlag am 23. Februar 2022 vorgelegt; das EU-Parlament nahm seine Verhandlungsposition am 1. Juni 2023 an. Die Richtlinie (EU) 2024/1760 trat am 25. Juli 2024 in Kraft und wurde 2025/2026 durch das „Omnibus I“-Vereinfachungspaket deutlich überarbeitet.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie zum deutschen Lieferkettengesetz wissen müssen, wie Sie die Vorgaben in der Zusammenarbeit mit Lieferanten umsetzen und was sich durch die aktuelle Reform ändert.

Was ist das deutsche Lieferkettengesetz?

Unternehmen werden mit dem Gesetz verpflichtet, Menschenrechte und Umweltschutz anhand definierter Sorgfaltspflichten einzuhalten. So wird beispielsweise vorgegeben, einen Meldekanal für Hinweisgeber einzurichten, der im Gesetz „Beschwerdeverfahren“ genannt wird. Auch haben deutsche Gewerkschaften und NGOs das Recht, im Namen von Geschädigten prozessstandschaftlich tätig zu werden. Betroffenenrechte wurden dadurch gestärkt.

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten mussten Unternehmen bislang jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen. Die behördliche Prüfung dieser Berichtspflicht hat das BAFA seit dem 1. Oktober 2025 vollständig eingestellt. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt „Dokumentation und Berichterstattung“.

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Mehr Informationen

Wen betrifft das deutsche Lieferkettengesetz – und ab wann?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland betroffen. Die Anwendungsschwellen gelten weiterhin. Auch ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland können in den Anwendungsbereich fallen.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards auf Basis klar definierter Sorgfaltspflichten. Dazu zählen:

  • Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements

  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung

  • Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (z. B. Hinweisgebersystem)

  • Jährliche Dokumentation und Berichtserstattung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Welche Missstände soll das Gesetz vermeiden?

Die Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, aber auch für Vertragspartner und Zulieferer. Damit soll erreicht werden, dass Menschenrechtsverletzungen oder Umweltstraftaten nicht nur in der eigenen Organisation, sondern auch entlang der gesamten globalen Lieferketten erkannt und zukünftig vermieden werden.

Im Gesetz werden die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte und umweltbezogene Verpflichtungen niedergeschrieben sind, benannt und lieferkettentypische Risiken definiert. Das Gesetz sieht z. B. konkret vor:

  • Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung

  • Schutz vor Landraub

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Recht auf faire Löhne

  • Recht, Gewerkschaften zu bilden

  • Schutz vor umweltrechtlichen Verstößen

Welche Bestimmungen sieht das deutsche Lieferkettengesetz für Unternehmen vor?

Die Verpflichtungen für Unternehmen lassen sich auf folgende sechs Aspekte herunterbrechen:

1. Verankerung eines Risikomanagements

Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Ihr Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten muss, wodurch Sie menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren können. Für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen entsprechend Verantwortlichkeiten festgelegt werden.

2. Risikoanalyse

Unternehmen müssen die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln und priorisieren. Werden Risiken identifiziert, müssen entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden. Hier handelt es sich z. B. um vertragliche Menschenrechtsklauseln in Verträgen mit Zulieferern oder auch die Durchführung von Schulungen.

3. Grundsatzerklärung

Aufbauend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse wird eine Grundsatzerklärung veröffentlicht. Das ist eine schriftliche Erklärung, in der ein Unternehmen seine Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und zur Förderung von Menschenrechten sowie Umwelt- und Sozialstandards in seiner Lieferkette zum Ausdruck bringt. Diese Erklärung soll transparent machen, dass das Unternehmen sich seiner Verantwortung bewusst ist und Maßnahmen ergreift, um Risiken in der Lieferkette zu identifizieren, zu mindern und Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards zu verhindern.

4. Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen-Plan

Darüber hinaus werden Unternehmen verpflichtet, für ihren eigenen Geschäftsbereich und den ihrer Zulieferer Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Deren Wirksamkeit muss anlassbezogen, aber wenigstens einmal im Jahr überprüft werden. Beispiele für Präventionsmaßnahmen sind Verhaltenskodizes (Code of Conduct) oder Einkaufsrichtlinien, in denen die Achtung der Menschenrechte verankert wird. Weiterhin gehört das vertragliche Festhalten von Kontrollrechten bei Lieferanten dazu, die eine regelmäßige Überprüfung vor Ort möglich machen.

5. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Damit Verletzungen gemeldet werden können, müssen Sie als Unternehmen einen Meldekanal (Beschwerdeverfahren) einrichten. Dieser ermöglicht sowohl internen als auch externen Stakeholdern, Hinweise zu potenziellen Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltschutzverstößen zu geben. Dabei steht es Ihrem Unternehmen frei, ein solches Beschwerdeverfahren selbst zu entwickeln oder das eines Dritten, wie beispielsweise das digitale Hinweisgebersystem von LegalTegrity, zu nutzen. Der Adressatenkreis des Beschwerdeverfahrens sind alle internen und externen Personen, die eine Beschwerde einreichen könnten. Das schließt auch Menschen ein, die nicht direkt betroffen sind, aber beispielsweise von den Verstößen erfahren.

Ihr Unternehmen benötigt eine Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement gemäß § 8 Abs. 2 LkSG, die zielgruppengerecht gestaltet werden soll. Inhaltlich sollen sich dort Informationen zur Zugänglichkeit, zu den Arten der Beschwerden, dem Verfahrensprozess, der potenziellen Streitbeilegung, aber auch zu den verantwortlichen Ansprechpersonen sowie den Schutzmaßnahmen vor Repressalien finden.

An den LkSG-konformen Meldekanal sind folgende Anforderungen gestellt:

  • Zugänglichkeit: Der Meldekanal muss für Whistleblower leicht zugänglich und mehrsprachig sein, sodass er für die Personen in ihrer jeweiligen Muttersprache nutzbar ist.

  • Vertraulichkeit: Im Meldekanal muss die Identität der Meldenden und die gemeldeten Informationen vertraulich behandelt werden – etwa durch sichere Datenübertragung, anonyme Meldungen und den Schutz personenbezogener Daten gemäß DSGVO.

  • Unabhängigkeit: Die im Unternehmen verantwortlichen Personen für das Beschwerdeverfahren müssen unabhängig sein und unparteiisch agieren können. Weiterhin sollten sie angemessen geschult sein.

  • Schutz der Meldenden: Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Meldende vor möglichen Repressalien geschützt sind.

6. Dokumentation und Berichterstattung

Unternehmen mussten dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn veröffentlichen – spätestens vier Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.

Aktualisierung: Berichtspflicht faktisch ausgesetzt

Das BAFA hat mit Weisung vom 1. Oktober 2025 die Prüfung der Unternehmensberichte nach §§ 12, 13 LkSG vollständig eingestellt; eine Einreichung von Berichten über den BAFA-Zugang ist seither nicht mehr möglich. Der Regierungsentwurf zur LkSG-Novelle sieht zudem vor, die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 ersatzlos zu streichen. Das Änderungsgesetz war Stand Juli 2026 allerdings noch nicht verkündet. Die materiellen Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation – bleiben unverändert bestehen.

Diese Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz

Der Meldekanal (Beschwerdeverfahren) nach dem Lieferkettengesetz muss die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person sowie den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten. Fehlt ein solches Beschwerdeverfahren oder ist es nicht gesetzeskonform, drohen Bußgelder von bis zu 800.000 Euro. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann die Geldbuße stattdessen bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Ebenso kann ein Verstoß den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre zur Folge haben.

Aktualisierung: Sanktionspraxis deutlich abgeschwächt

Die BAFA verhängt Bußgelder seit dem 1. Oktober 2025 nur noch als letztes Mittel bei besonders gravierenden Verstößen. Der Regierungsentwurf zur LkSG-Novelle sieht vor, neun der 13 Ordnungswidrigkeitstatbestände ersatzlos zu streichen; Sanktionen sollen künftig nur noch bei „schweren Verstößen“ bzw. massiven Menschenrechtsverletzungen greifen. Der frühere Hinweis auf ein Bußgeld von „bis zu 8 Mio. Euro“ beruhte auf einer verkürzten Darstellung – maßgeblich sind die Grenzen des § 24 LkSG mit bis zu 800.000 Euro bzw. 2 Prozent des Umsatzes.

Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und das Omnibus-Paket

Die EU-Lieferkettenrichtlinie Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) wurde am 24. Mai 2024 vom Rat der EU verabschiedet und trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Ursprünglich sollte sie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten sowie 450 Mio. EUR Umsatz erfassen. Hintergrund zur Richtlinie und ihrer Änderung.

Mit dem am 26. Februar 2025 vorgestellten Vereinfachungspaket „Omnibus I“ hat die EU-Kommission die Regeln erheblich entschärft. Das Paket besteht aus zwei Rechtsakten: der bereits 2025 verkündeten „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 und der inhaltlichen Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, die am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 18. März 2026 in Kraft trat. Die Änderungen durch Omnibus I.

Die wichtigsten Änderungen der CSDDD durch Omnibus I:

  • Anwendungsbereich stark verengt: Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz statt zuvor 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR. Überblick der IHK Düsseldorf.

  • Einheitlicher Anwendungsbeginn: Die gestaffelten Wellen entfallen; die Sorgfaltspflichten gelten einheitlich ab dem 26. Juli 2029, die Berichterstattung ab Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2030.

  • Niedrigere Bußgeldobergrenze: Die Mindestobergrenze wurde von 5 Prozent auf 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes gesenkt.

  • Keine EU-weit harmonisierte Zivilhaftung mehr: Art. 29 CSDDD verweist nun auf nationales Recht; ein zwingender EU-Verbandsklagemechanismus ist nicht mehr vorgeschrieben.

  • Längerer Überwachungsturnus: Die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen erfolgt statt jährlich nur noch alle fünf Jahre, ergänzt um eine Ad-hoc-Pflicht bei konkreten Anhaltspunkten.

Für Deutschland bedeutet das: Der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 sieht vor, das nationale LkSG durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ abzulösen, das die CSDDD bürokratiearm umsetzt. Bis dahin gilt das LkSG als Übergangsregelung nahtlos weiter.

LkSG und CSDDD im Vergleich (Stand Juli 2026)

KriteriumDeutsches LkSGEU-CSDDD nach Omnibus
Anwendungsschwelleab 1.000 Beschäftigtemehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz
Anwendung abseit 2023/2024 in Kraft26. Juli 2029
Bußgeldobergrenzebis 800.000 EUR bzw. 2 Prozent Umsatzbis 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes
BerichtspflichtBAFA-Prüfung seit 1.10.2025 eingestellt; Streichung geplantab Geschäftsjahr 2030
Zivilrechtliche Haftungkeine eigene Haftung nach § 3 Abs. 3 LkSGVerweis auf nationales Recht; keine EU-Harmonisierung

Kritik am deutschen Lieferkettengesetz

Während das Lieferkettengesetz von einer Vielzahl von Interessenverbänden lange gefordert wurde, gibt es auch viel Kritik daran. So kritisieren Wirtschaftsverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), dass durch das Lieferkettengesetz die Unternehmen unverhältnismäßig belastet werden. Auf der anderen Seite kritisieren Umweltschutz- und Hilfsorganisationen wie Greenpeace und Oxfam, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht weit genug reicht und die vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen nicht ausreichen. Diese Kritik hat sich durch die Reformdiskussion 2025/2026 weiter verschärft: Während die Wirtschaft die Entlastungen begrüßt, warnen zivilgesellschaftliche Organisationen vor einer Aushöhlung des Menschenrechtsschutzes.

Diese Argumente für und gegen das Lieferkettengesetz werden in Diskussionen häufig vorgebracht:

PROCONTRA
Menschenrechte schützen: Das Gesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen die Menschenrechte in ihren Lieferketten achten und Arbeitsbedingungen verbessern.Bürokratie und Kosten: Unternehmen müssen erhebliche Ressourcen aufwenden, um die erforderlichen Prüfungen und Berichterstattungen durchzuführen.
Umweltschutz: Das Gesetz zielt darauf ab, Umweltstandards in den Lieferketten zu stärken und Umweltverschmutzung zu verringern.Standortnachteil: Einige Unternehmen könnten in Länder mit weniger strengen Vorschriften ausweichen, um den Anforderungen des LkSG zu entgehen.
Freiwillige Verpflichtungen reichen nicht aus.Freiwillige Verpflichtungen sind ausreichend.
Schutz von Arbeitskräften: Das Gesetz soll Kinderarbeit und Zwangsarbeit in den Lieferketten bekämpfen und Arbeitnehmerrechte stärken.Grenzen der Unternehmensverantwortung: Das Gesetz wälzt die Verantwortung für komplexe Probleme in Lieferketten übermäßig auf Unternehmen ab.
Rechtssicherheit: Das LkSG schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen, um mögliche Haftungsrisiken zu reduzieren.Es bleibt unklar, wann ein Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist.

Für welche Branchen ist das Lieferkettengesetz besonders wichtig?

Das Lieferkettengesetz (LkSG) ist besonders relevant für Industrien, die komplexe, globale Lieferketten haben und in denen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen, Umweltverschmutzung und anderen nachhaltigkeitsbezogenen Problemen hoch ist. Besonders bekannt sind Vorfälle aus der Textilindustrie. So stürzte im Jahr 2013 Rana Plaza, ein Fabrikkomplex in Bangladesch mit hauptsächlich Textilwerkstätten, ein. Nach offiziellen Angaben starben 1.135 Menschen, knapp 2.500 wurden verletzt. Das sorgte für weltweite Proteste und die Forderung vieler Menschenrechtsorganisationen, dass Textilunternehmen Verantwortung für weltweite Lieferketten übernehmen müssen.

Die folgenden Industrien sind in der Regel besonders betroffen:

  • Textil- und Bekleidungsindustrie: sehr komplexe Lieferketten über mehrere Länder mit erhöhtem Risiko von Arbeitsrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung.

  • Elektronikindustrie: Herstellung in verschiedenen Ländern, viele Rohstoffe aus Konfliktregionen (z. B. Kupfer oder Zinn); die Einhaltung von Umweltstandards und Arbeitsrechten ist herausfordernd.

  • Lebensmittelindustrie: komplexe Lieferketten mit landwirtschaftlichen Produkten aus verschiedensten Regionen; Risiko von Landraub, Ausbeutung und Umweltproblemen.

  • Bergbau- und Rohstoffindustrie: Rohstoffgewinnung oft in Ländern des globalen Südens mit hohem Risiko von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden.

Fazit

Auch wenn die behördliche Durchsetzung – insbesondere die Berichtspflicht – aktuell ausgesetzt ist und eine Reform ansteht: Die materiellen Sorgfaltspflichten gelten unverändert fort, und mit der EU-CSDDD kommt mittelfristig ein einheitlicher europäischer Rahmen. Wir empfehlen Unternehmen daher weiterhin:

Unser Tipp: Achten Sie beim Aufsetzen oder Einführen eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens darauf, dass der Meldekanal sowohl die Anforderungen des Lieferkettengesetzes als auch die Vorgaben zum Hinweisgeberschutz erfüllt. Diese Anforderung bleibt auch nach der Reform bestehen.

Die To-dos haben wir Ihnen in unserer LkSG-Checkliste zusammengefasst.

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(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)

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