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Risikomanagement

Lieferkettengesetz im Wandel – was Unternehmen jetzt wissen sollten

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Dr. Thomas Altenbach
4 Hände die eine Weltkugel aus Knete gemeinsam halten

Aktualisierte Fassung – Rechtsstand: Juli 2026

Lieferkettengesetz im Wandel – was Unternehmen jetzt wissen sollten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz begleitet Unternehmen seit Anfang 2023. Zunächst galt es für Firmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden, seit 2024 müssen auch Unternehmen ab 1000 Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Doch kaum war das Gesetz in Kraft, geriet es politisch unter Druck. Die vollständige Abschaffung des von einem CSU-Minister durchgeboxten Gesetzes wurde von der eigenen Partei gefordert, sobald diese in der Opposition war. Wieder Regierungspartei im Frühjahr 2025 von einem radikalen Schnitt die Rede.

Heute ist klar: Das LkSG wird nicht gestrichen, sondern in Teilen angepasst. Die Bundesregierung hat Anfang September 2025 einen Entwurf zur Änderung vorgelegt, der die Richtung vorgibt. Der Regierungsentwurf wurde am 29.10.2025 als Bundestags-Drucksache 21/2474 in den Bundestag eingebracht und befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren.

Der aktuelle Stand

Der Anwendungsbereich bleibt unverändert. Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden sind weiterhin verpflichtet, ihre Lieferketten zu überprüfen. Auch die Definition der Lieferkette bleibt gleich. Der eigene Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer und mittelbare Zulieferer müssen wie bisher berücksichtigt werden. Ebenso bleiben die zentralen Sorgfaltspflichten bestehen. Dazu zählen die Risikoanalyse, eine Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdesystems, die umfassende Dokumentation sowie die Überwachung des Risikomanagements durch den Menschenrechtsbeauftragten. Diese 1000-Mitarbeitenden-Schwelle gilt jedoch ausschließlich für das nationale LkSG und ist von der EU-weiten Schwelle der CSDDD zu unterscheiden: Nach dem ersten Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.03.2026) greift die CSDDD künftig erst ab mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz.

Was sich ändert

Die wesentliche Änderung betrifft die Berichtspflicht. Unternehmen mussten bislang jährlich und anlassbezogen über ihre Aktivitäten berichten, insbesondere über das BAFA-Portal. Nach dem Regierungsentwurf vom 03.09.2025 (BT-Drs. 21/2474) soll diese Pflicht rückwirkend zum 01.01.2023 entfallen; das Gesetz ist hierzu allerdings noch nicht verkündet, das BAFA nimmt die Wirkung aber bereits seit Herbst 2025 verwaltungspraktisch vorweg. Wer bislang keinen Bericht abgegeben hat, muss dies auch nicht nachholen. Für Unternehmen, die ihre Berichte bereits eingereicht haben, ändert sich nichts. Dennoch sollten sich Betriebe nicht zu früh entspannen. Ab dem Geschäftsjahr 2027 greifen die CSRD-Berichtspflichten nur noch für Unternehmen, die zusätzlich zur 1000-Mitarbeitenden-Schwelle einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € erzielen (Omnibus I, Richtlinie (EU) 2026/470); viele mittelständische LkSG-Adressaten fallen damit ab 2027 vollständig aus der externen Berichtspflicht heraus.

Auch im Bereich der Sanktionen gibt es relevante Anpassungen. Künftig konzentrieren sie sich auf schwere Verstöße. Dazu gehört zum Beispiel, wenn Präventionsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden. Ebenso bleibt sanktioniert, wenn Abhilfemaßnahmen unterlassen werden, obwohl ein menschenrechtlicher Verstoß eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch das fehlende Beschwerdeverfahren wird weiterhin geahndet. Nicht mehr sanktioniert wird hingegen eine unzureichende Risikoanalyse. Zwar bleibt sie Pflicht, allerdings ohne unmittelbare Strafandrohung. Ebenso entfallen Sanktionen für umweltbezogene Risiken. Nach dem Regierungsentwurf reduziert sich die Zahl der Bußgeldtatbestände von 13 auf 4 (§ 24 LkSG-E); der Bußgeldrahmen liegt weiterhin bei bis zu 800.000 €, beziehungsweise bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € Umsatz, zuzüglich eines möglichen Vergabeausschlusses von bis zu drei Jahren. Die CSDDD sieht demgegenüber eine eigene, nach Omnibus I auf maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes gesenkte Bußgeldobergrenze vor (vormals 5 %).

Als Ergebnis bleibt hier festzuhalten: Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen bleiben bestehen, der Schutz von Menschenrechten steht klar im Vordergrund.

Blick nach Brüssel

Die Änderungen am LkSG sind eng mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene verknüpft. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD, ist bereits seit dem 25.07.2024 in Kraft. Durch das erste Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.03.2026) wurde ihr Anwendungsbereich final auf Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz festgelegt – die zuvor diskutierten niedrigeren Schwellen von 1000 oder 3000 Mitarbeitenden wurden damit verworfen.

Auch die zuvor offenen Fragen sind mittlerweile entschieden: Die Sorgfaltspflichten bleiben grundsätzlich auf die gesamte Aktivitätenkette bezogen. Der risikobasierte Ansatz wurde jedoch gestärkt: Bei vergleichbarer Risikolage dürfen Unternehmen direkte Geschäftspartner priorisieren; Informationsabfragen bei Unternehmen mit weniger als 5000 Beschäftigten sind für die vertiefte Prüfung nur als letztes Mittel vorgesehen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Klimatransformationsplans wurde aus der CSDDD gestrichen und ist nur noch in der CSRD verankert. Eine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung wurde nicht eingeführt; die Mitgliedstaaten behalten insoweit eigene Gestaltungsspielräume.

Der deutsche Änderungsentwurf wurde unabhängig vom europäischen Trilog bereits am 29.10.2025 als BT-Drs. 21/2474 in den Bundestag eingebracht und dort am 16.01.2026 in erster Lesung beraten. Die LkSG-Novelle ist als eigenständige nationale Übergangslösung angelegt, bis das LkSG durch die nationale Umsetzung der CSDDD ersetzt wird; diese Umsetzung muss laut Omnibus I bis zum 26.07.2028 erfolgen, die CSDDD-Regeln gelten dann einheitlich ab dem 26.07.2029.

Was bedeutet das für Unternehmen

Unternehmen sollten sich nicht von den politischen Diskussionen in Sicherheit wiegen lassen. Bis auf weiteres gilt das LkSG in seiner bisherigen Form weiter. Alle Sorgfaltspflichten müssen eingehalten werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) haben das BAFA bereits am 26.09.2025 gemeinsam angewiesen, die Regelungen des Änderungsgesetzes verwaltungspraktisch vorwegzunehmen; das BAFA gab die Einstellung der Berichtsprüfung am 01.10.2025 bekannt, das digitale Berichtsportal wurde am 07.11.2025 endgültig deaktiviert.

Mittelfristig entfällt die Berichtspflicht, bis ab 2027 die CSRD-Regeln greifen, und zwar nur für Unternehmen, die zusätzlich zur 1000-Mitarbeitenden-Schwelle mehr als 450 Mio. € Umsatz erzielen; viele kleinere LkSG-Adressaten unterliegen ab 2027 gar keiner vergleichbaren Berichtspflicht mehr. Die Zahl der Sanktionen wird reduziert, doch bei schweren Verstößen bleibt das Risiko hoch. Langfristig wird die europäische Regulierung übernehmen – nach dem ersten Omnibus-Paket jedoch mit einem kleineren Adressatenkreis, längeren Übergangsfristen und einer abgesenkten Bußgeldobergrenze, also insgesamt schwächeren statt strengeren Maßstäben als ursprünglich geplant.

Fazit

Das Lieferkettengesetz bleibt ein fester Bestandteil des unternehmerischen Rahmens. Auch wenn die externe Berichtspflicht nach dem Regierungsentwurf entfallen soll, sollten Unternehmen ihre Prozesse nicht vernachlässigen. Ein funktionierendes Risikomanagement, klare Präventionsmechanismen und eine belastbare Dokumentation sind weiterhin unverzichtbar. Die interne Dokumentation der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 LkSG bleibt unverändert bestehen und ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Wer jetzt konsequent an seiner Compliance arbeitet, wird nicht nur den aktuellen Anforderungen gerecht, sondern ist auch für die künftige europäische Regulierung vorbereitet.

(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)

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