Aktualisierte Fassung – Rechtsstand: Juli 2026
Wichtiger Hinweis zur Aktualität (Stand: Juli 2026)
Die Rechtslage rund um das Lieferkettengesetz hat sich seit 2025 in mehreren Punkten weiterentwickelt. Dieser Beitrag wurde entsprechend aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Das Beschwerdeverfahren bleibt uneingeschränkt Pflicht: Anders als die von der BAFA seit dem 1. Oktober 2025 ausgesetzte Berichtspflicht sind die materiellen Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und insbesondere das Beschwerdeverfahren – unverändert in Kraft.
Verhältnis zum Hinweisgeberschutzgesetz geklärt: Laut aktualisierten BAFA-FAQ können Unternehmen einen einheitlichen Beschwerdekanal für Meldungen nach LkSG und Hinweisgeberschutzgesetz nutzen, sofern dieser den Anforderungen beider Gesetze genügt.
EU-Lieferkettenrichtlinie harmonisiert Beschwerdeverfahren künftig EU-weit: Nach dem Omnibus-I-Paket ist Art. 14 der CSDDD ab dem 26. Juli 2029 vollharmonisiert. Näheres dazu am Ende dieses Beitrags.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Von Interessenverbänden lange gefordert, soll es Unternehmen in die Verantwortung für ihre gesamten Lieferketten bringen. Vernachlässigungen der Sorgfaltspflicht bezüglich Menschenrechten und Umwelt sollen so rechtzeitig erkannt und zukünftig vermieden werden.
In Deutschland gilt das LkSG seitdem für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden, seit 2024 ist es auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden verpflichtend. Diese Schwellenwerte gelten – Stand Juli 2026 – formal unverändert fort. Betroffen sind jedoch nicht nur Unternehmen, die direkt in den Geltungsbereich des LkSG fallen, sondern z.B. auch kleinere Zulieferer. Auch beim Mittelstand besteht somit Handlungsbedarf.
In der konkreten Anwendung ist das Beschwerdeverfahren neben der Risikoanalyse die wichtigste Maßnahme in der Umsetzung.
Aber wie sieht die Praxis aus? Was sind die Anforderungen des LkSG in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren und wie können Sie sichergehen, diese zu erfüllen?
3 Schritte zur Einführung eines rechtskonformen Beschwerdeverfahrens
Schritt 1: Definition: Zielgruppe eines Beschwerdeverfahrens
Nach dem LkSG müssen Unternehmen, anders als beim Hinweisgeberschutzgesetz und der EU-Whistleblowing-Richtlinie, nicht nur eigenen Mitarbeitenden, sondern auch Externen die Möglichkeit geben, Hinweise zu geben. Das bedeutet: sämtliche Personen, die in der Lieferkette arbeiten, oder Personen, die von Verstößen Kenntnis gewonnen haben. Dies können auch Interessenvertretungen betroffener Personen sein. Wichtig: entsprechend der Zielgruppe sollte auch das Verfahren gestaltet werden. Im Fall eines Risikos von Kinderarbeit, muss ein Kanal für das Beschwerdeverfahren beispielsweise kinderfreundlich sein.
Diese Trennung zwischen dem grundsätzlich „jedermann“ offenstehenden Beschwerdeverfahren nach LkSG und der auf Beschäftigte beschränkten internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hat die BAFA in ihren FAQ zuletzt bestätigt: Ein gemeinsamer Beschwerdekanal für beide Gesetze ist zulässig, solange er die – teils abweichenden – Anforderungen an Zugänglichkeit, Verfahrensordnung und Fristen beider Gesetze erfüllt.
Schritt 2: Umsetzung – Beschwerdeverfahren sorgfältig in die Praxis bringen
Ein sinnvolles Beschwerdeverfahren soll keine „Pflichtveranstaltung“ sein. Es stellt ein Frühwarnsystem dar und soll Probleme oder Risiken rechtzeitig erkennen, möglichst bevor Menschen oder Umwelt zu Schaden kommen. Häufig erfahren Mitarbeitende von Verstößen zuerst – wenn dies rechtzeitig geschieht, werden Abhilfemaßnahmen womöglich gar nicht erst notwendig. Für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sind finanzielle und personelle Ressourcen entsprechend einzuplanen. Die Erkenntnisse des Verfahrens sollten in die Überprüfung und Verbesserung der Grundsatz- und Menschenrechtserklärung einfließen.
Das Beschwerdeverfahren sollte der Zielgruppe (Mitarbeitende, Externe) klar kommuniziert werden und einfach zugänglich sein.
Schritt 3: Meldesystem – Einfach muss es sein
Das A und O des Meldesystems ist die intuitive Nutzbarkeit. Es soll einfach verständlich und 24/7 zugänglich sein, mehrsprachig und von jedem Endgerät nutzbar. Meldungen sollten schriftlich und mündlich möglich sein.
Praxishinweise zur konkreten Ausgestaltung – etwa zu Vertraulichkeit, Eingangsbestätigung und Dokumentation – hat die BAFA in ihrer Handreichung zum Beschwerdeverfahren zusammengefasst.
Ausblick: Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und das Beschwerdeverfahren
Auch auf EU-Ebene ist ein Beschwerdeverfahren zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) verlangt in Art. 14 ein Verfahren, das Menschen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zugänglich ist und die Bearbeitung von Beschwerden transparent regelt.
Durch das Omnibus-I-Vereinfachungspaket wurde diese Vorgabe – ebenso wie Risikoanalyse, Präventions-/Abhilfemaßnahmen, Überwachung und Berichtswesen – vollharmonisiert. Das bedeutet: Sobald die Vorgaben ab dem 26. Juli 2029 einheitlich gelten (für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz), dürfen die Mitgliedstaaten – und damit auch der deutsche Gesetzgeber – die Anforderungen an das Beschwerdeverfahren weder verschärfen noch abschwächen. Das deutsche LkSG wird in diesem Bereich daher mittelfristig 1:1 an die CSDDD angepasst werden müssen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das LkSG unverändert als nationale Grundlage weiter; Unternehmen, die jetzt ein rechtskonformes Beschwerdeverfahren einrichten, schaffen damit zugleich eine gute Ausgangsbasis für die künftigen CSDDD-Anforderungen.
Übrigens: das Anforderungsprofil an ein Meldesystem nach dem LkSG setzen wir bei LegalTegrity bereits vollständig um und sind bei der Implementierung an Ihrer Seite.
Mehr Informationen zum Lieferkettengesetz finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum deutschen Lieferkettengesetz.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und dient der allgemeinen Information; er ersetzt keine Rechtsberatung. Das Gesetzgebungsverfahren zur LkSG-Novelle und die nationale CSDDD-Umsetzung sind noch nicht abgeschlossen – Angaben zum Inkrafttreten sollten vor einer Veröffentlichung nochmals über bafa.de sowie die Bundestags-Drucksachen geprüft werden.