Europäisches Lieferkettengesetz: alles zu den Richtlinien für nachhaltige Wirtschaft
Da soziale Mindeststandards im Menschen- und Arbeitsrecht missachtet werden, leben Menschen weltweit in Not und Elend. Besonders betroffen davon sind Kinder- und Zwangsarbeit. Doch auch ökologische Mindeststandards, die dem Umweltschutz dienen, werden in vielen Unternehmen nicht umgesetzt.
Um diese Bedingungen zu ändern und Unternehmen zu einer konsequenten und transparenten Umsetzung zu verpflichten, wurde am 1. Juni 2023 einem Gesetzesvorschlag für Nachhaltigkeitsverpflichtungen (CSRD) durch die Abgeordneten im EU-Parlament zugestimmt. Dieser bezieht sich auf die nichtfinanzielle Berichterstattung. Ergänzend dazu wurde das EU-Lieferkettengesetz (engl. Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) entwickelt. Nach Omnibus I ist die CSDDD weiterhin in Kraft, ihr Anwendungsbereich wurde jedoch deutlich eingeschränkt. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung für betroffene Unternehmen beginnt einheitlich am 26. Juli 2029.
Aktuell arbeitet die Europäische Kommission an der sogenannten Omnibus-Verordnung. Damit sollen bestehende Regelungen wie die CSDDD und die CSRD vereinfacht, Bürokratie für Unternehmen reduziert und die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte praxisnäher gestaltet werden.
Das deutsche Lieferkettengesetz wird im Zuge der Umsetzung der CSDDD voraussichtlich angepasst; die konkrete deutsche Ausgestaltung ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt.
Welche Verpflichtungen gehen nun aus den Beschlüssen im EU-Parlament und der Bundesregierung hervor?
- Die Unternehmensführung muss die Vorgaben des jeweils national umgesetzten Gesetzes in ihre Unternehmensorganisation integrieren.
- Das europäische Lieferkettengesetz dient der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen wie Sklaverei, Kinderarbeit, Ausbeutung oder Umweltverschmutzung.
- Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen festlegen; nach Omnibus I muss die nationale Obergrenze für Geldbußen 3 % des weltweiten Nettoumsatzes nicht überschreiten.
Für wen gilt das europäische Lieferkettengesetz?
- Nach Omnibus I sind künftig nur noch sehr große Unternehmen erfasst, die mehr als 5.000 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erzielen; die Richtlinie gilt einheitlich ab dem 26. Juli 2029.
- Kleinere und mittelständische Unternehmen sind zwar in der Regel nicht direkt erfasst, können aber als Zulieferer mittelbar von Compliance-Anforderungen ihrer Geschäftspartner betroffen sein.
Was ist das EU-Lieferkettengesetz?
Das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD) ist ein im Juli 2024 in Kraft getretenes Gesetz der EU-Kommission. Die Ziele des Richtlinienvorschlags ähneln denen des deutschen Lieferkettengesetzes (LkSG), sind in einigen Punkten jedoch weitreichender. Es soll verantwortungsvolle Geschäftspraktiken fördern und sicherstellen, dass Unternehmen, die sich nicht an ethische Standards halten, zur Verantwortung gezogen werden. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Die CSDDD erfasst nach Omnibus I nur noch sehr große Unternehmen; eine generelle Schwelle von 250 Mitarbeitenden ist nicht mehr vorgesehen.
Die CSDDD verlangt von Unternehmen:
- Risiken in der Lieferkette systematisch zu identifizieren und zu mindern.
- Menschenrechtliche und ökologische Standards umzusetzen.
- Beschwerdeverfahren einzurichten und Hinweise vertraulich zu bearbeiten.
- Regelmäßig über Maßnahmen zu berichten, soweit Berichts- oder Offenlegungspflichten greifen.
Durch das europäische Lieferkettengesetz sollen Standards zum Schutz von Menschenrechten und im Umwelt greifbarer werden. Ziel ist eine faire und nachhaltige globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.
Welche Unternehmen sind von dem EU-Lieferkettengesetz betroffen?
Das EU-Lieferkettengesetz betrifft nach der überarbeiteten Fassung nur noch sehr große Unternehmen, die die erhöhten Schwellenwerte überschreiten. Auch bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten können erfasst sein, soweit die Richtlinie dies vorsieht.
26. Februar 2026: |
Die Änderungsrichtlinie zu Omnibus I wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft; die Anwendung der CSDDD beginnt für betroffene Unternehmen jedoch erst am 26. Juli 2029. |
26. Juli 2028: |
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen; in Deutschland wird hierfür voraussichtlich das LkSG angepasst. |
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde durch Omnibus I insgesamt deutlich eingeschränkt; sektorspezifische Verschärfungen stehen nicht mehr im Vordergrund, maßgeblich sind nun vor allem die hohen Unternehmensschwellen.
Die Unternehmen sind für die Einführung und Umsetzung des europäischen Lieferkettengesetzes (CSDDD) verantwortlich. Europäische Firmen müssen eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, wenn sie sicherstellen wollen, dass sowohl ihre Lieferketten als auch ihre Produktion mit dem EU-Lieferkettengesetz konform sind.
Zunächst müssen die Unternehmen sicherstellen, dass alle Lieferanten die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Dazu gehört, dass sie die Vorgehensweise ihrer Zulieferer mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und Maßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen den Umweltschutz zu verhindern. Außerdem müssen Unternehmen auch über Strategien zur Überwachung ihrer Lieferkette verfügen, sodass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet werden kann. Schließlich müssen die Firmen sicherstellen, dass sie ihre Mitarbeitenden angemessen über die Anforderungen des europäischen Lieferkettengesetzes schulen.
EU-Lieferkettengesetz: Das sind die Pflichten für Unternehmen
- Integration menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in Unternehmensprozesse.
- Ermittlung und Vermeidung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in der Wertschöpfungskette.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Meldung von Verstößen gegen die Richtlinien.
- Jährlicher Bericht zur Wahrnehmung und Umsetzung der Sorgfaltspflicht.
Änderungen durch die Omnibus-Verordnung für das europäische Lieferkettengesetz
Mit der „Omnibus-Verordnung“ will die Europäische Union mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren.
Aktuell plant die Europäische Kommission eine bedeutende Initiative zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten, insbesondere im Hinblick auf die CSRD und CSDDD.
Kernelemente der Änderungen:
- Die Reform stärkt einen risikobasierten Ansatz; Unternehmen dürfen sich stärker auf direkte Geschäftspartner fokussieren, müssen aber bei plausiblen Risiken weitergehend prüfen.
- Eine starre Beschränkung auf Tier-1-Lieferanten beschreibt die Neuregelung zu verkürzt; entscheidend ist der risikobasierte Prüfungsansatz.
- Erweiterte Sorgfaltspflichten für indirekte Geschäftspartner nur bei plausiblen Risiken oder negativen Berichten (z. B. durch Medien/NGOs)
- Unternehmen sollen ihren Code of Conduct dennoch in der gesamten Wertschöpfungskette durchsetzen
- Zeitliche Anpassungen
- Grundsätzlich ist eine Überprüfung im Regelfall alle fünf Jahre vorgesehen, zusätzlich aber anlassbezogen bei neuen Erkenntnissen oder Änderungen.
- Der einheitliche Anwendungsbeginn liegt nach Omnibus I am 26. Juli 2029.
- Haftung
- Ein harmonisiertes EU-weites Haftungsregime wurde gestrichen; Haftungsfragen richten sich damit stärker nach nationalem Recht.
Diese Änderungen sollen die Bürokratie reduzieren und gleichzeitig nachhaltige Unternehmensführung fördern.
Warum braucht es ein europäisches Lieferkettengesetz?
Ziel des europäischen Lieferkettengesetzes ist es, verantwortungsvolle Geschäftspraktiken zu fördern, Menschen und Umwelt zu schützen und sicherzustellen, dass Unternehmen, die sich nicht an ethische Standards halten, zur Verantwortung gezogen werden.
Auch heute noch ist es leider in vielen Ländern keine Selbstverständlichkeit, dass Menschenrechte gewahrt werden und die Umwelt mit Respekt behandelt wird. Kinder- und Zwangsarbeit ist keine Seltenheit, sondern gehört teilweise zum Alltag. Auch die Arbeit unter lebensgefährlichen Umständen mit langfristigen und ernstzunehmenden Folgen der Gesundheit der Menschen sind keine Einzelfälle. Durch Umweltverstöße leiden Natur und Tiere – mit verheerenden Folgen für die Zukunft.
Das europäische Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen, Nachhaltigkeitsprinzipien und eine Sorgfaltspflicht gegenüber Menschenrechte in ihre Prozesse einzubinden. Die Unternehmen müssen außerdem sicherstellen, dass ihre Zulieferer die Richtlinien ebenfalls einhalten, um eine Einhaltung des EU-Lieferkettengesetzes gewährleisten zu können. Dieses Gesetz ein wichtiger Schritt nach vorn bei der Schaffung einer nachhaltigeren Lieferkette, die Menschenrechte, Biodiversität und Umweltschutz fördert.
Deshalb ist das europäische Lieferkettengesetz wichtig:
- Schutz der Menschenrechte (Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit, Löhne unter Existenzminimum, Verhinderung von Arbeit unter lebensgefährlichen Bedingungen)
- Schutz der Umwelt (Verhinderung von Ausbeutung und Zerstörung der Umwelt, Wasser- und Luftverschmutzung)
Was sind Verstöße im EU-Lieferkettengesetz?
Europäische Unternehmen sind in der Verantwortung sicherzustellen, dass sie und ihre Zulieferer Menschenrechte und Prinzipien des Umweltschutzes wahren und fördern. Verstöße gegen das europäische Lieferkettengesetz können darin bestehen, dass Firmen keine ausreichenden Informationen über ihre Vorgehensweise in Bezug auf die Arbeit, Mitarbeiter und Umwelt erfassen, keine Berichte hierüber bereitstellen oder keine Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen ergreifen.
Unternehmen können auch gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie sich an Aktivitäten beteiligen, die mit Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder der Ausbeutung von Arbeitnehmern verbunden sind. Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Anforderungen an eine verantwortungsvolle Beschaffung erfüllen und sicherstellen, dass ihre Zulieferer die geltenden Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards einhalten.
Diese Verstöße fallen unter das EU-Lieferkettengesetz:
- Verstoß gegen Menschenrechte (Freiheit und Sicherheit des Menschen, Rechtsfähigkeit)
- Nicht-Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen (Arbeit unter lebensgefährlichen Umständen)
- Verstoß gegen grundsätzliche Arbeitnehmerrechte (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Erholung & Freizeit)
- Verstoß gegen den Schutz von biologischer Vielfalt und Ökosystemen
- Verschmutzung von Wasser und Luft
- Verstoß gegen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
Wie werden diese Verstöße bestraft?
Unternehmen können bei Verstößen gegen das europäische Lieferkettengesetz auf verschiedene Weise bestraft werden. Die konkrete Ausgestaltung von Bußgeldern, Haftung und behördlichen Maßnahmen richtet sich künftig stärker nach nationalem Recht. Nach Omnibus I muss die nationale Obergrenze für Geldbußen 3 % des weltweiten Nettoumsatzes einhalten; ein einheitliches EU-Haftungsregime wurde gestrichen.
EU-Lieferkettengesetz und deutsches Lieferkettengesetz: Welche Unterschiede gibt es?
Das europäische Lieferkettengesetz und das deutsche Lieferkettengesetz zielen beide darauf ab, verantwortungsvolle Geschäftspraktiken in Europa zu fördern, indem sie Mindeststandards für Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und Menschenrechte festlegen.
Das EU-Lieferkettengesetz ist eine Rahmengesetzgebung für sehr große Unternehmen im europäischen Markt, während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits heute unmittelbar für bestimmte Unternehmen mit Bezug zu Deutschland gilt.
Diese Gleichsetzung ist nicht mehr richtig: Das LkSG gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, die CSDDD nach Omnibus I dagegen nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz.
Unternehmen sollten ihre Prozesse so ausrichten, dass sie sowohl die aktuellen Anforderungen des LkSG als auch die absehbaren Pflichten aus der CSDDD im Blick behalten; gegenwärtig bleibt das LkSG für viele Unternehmen in Deutschland praxisrelevanter als die CSDDD.
Was ergibt sich aus dem neuen Koalitionsvertrag vom 14.04.2025 für das deutsche Lieferkettengesetz?
Eine endgültig verabschiedete Abschaffung des LkSG lässt sich derzeit nicht als geltende Rechtslage darstellen. Zulässig ist allenfalls der Hinweis, dass politische Diskussionen über eine Reform oder Anpassung des LkSG im Lichte der CSDDD fortgeführt werden.
Fazit zum europäischen Lieferkettengesetz
Das EU-Lieferkettengesetz ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines nachhaltigeren, verantwortungsvolleren und ethischen Arbeitsumfeldes in Europa sowie bei den Lieferanten weltweit. Betroffene Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die jeweils geltenden Sorgfaltspflichten einzuhalten; für viele Unternehmen in Deutschland bleibt bis zur Umsetzung der CSDDD zunächst vor allem das LkSG maßgeblich.
Ein wirksames, leicht zugängliches Beschwerde- oder Meldesystem bleibt in der Praxis ein zentraler Baustein wirksamer Compliance-Strukturen.
Besonders digitale Hinweisgebersysteme eignen sich gut für anonymisierte Meldungen und die Implementierung eines standardisierten Beschwerdeverfahrens.
(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)
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