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Beschwerdeverfahren nach Lieferkettengesetz

Unternehmerische Verantwortung im Mittelstand

3 Schritte zur Umsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Von Interessenverbänden lange gefordert, soll es Unternehmen in die Verantwortung für ihre gesamten Lieferketten bringen. Vernachlässigungen der Sorgfaltspflicht bezüglich Menschenrechten und Umwelt sollen so rechtzeitig erkannt und zukünftig vermieden werden.  

In Deutschland gilt das LkSG heute bereits für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 wird es dann auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden verpflichtend. Betroffen sind jedoch nicht nur Unternehmen, die direkt in den Geltungsbereich des LkSG fallen, sondern z.B. auch kleinere Zulieferer. Auch beim Mittelstand besteht somit Handlungsbedarf.  

In der konkreten Anwendung ist das Beschwerdeverfahren neben der Riskoanalyse die wichtigste Maßnahme in der Umsetzung. 

Aber wie sieht die Praxis aus? Was sind die Anforderungen des LkSG in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren und wie können Sie sichergehen, diese zu erfüllen?

3 Schritte zur Einführung eines rechtskonformen Beschwerdeverfahrens

Schritt 1 : Definition: Zielgruppe eines Beschwerdeverfahrens 

Nach dem LkSG müssen Unternehmen, anders als beim Hinweisgeberschutzgesetz und der EU Whistleblowing Richtlinie, nicht nur eigenen Mitarbeitenden, sondern auch Externen die Möglichkeit geben, Hinweise zu geben. Das bedeutet: sämtliche Personen, die in der Lieferkette arbeiten, oder Personen, die von Verstößen Kenntnis gewonnen haben. Dies können auch Interessenvertretungen betroffener Personen sein. Wichtig: entsprechend der Zielgruppe sollte auch das Verfahren gestaltet werden. Im Fall eines Risikos von Kinderarbeit, muss ein Kanal für das Beschwerdeverfahren beispielsweise kinderfreundlich sein.   

 

Schritt 2: Umsetzung – Beschwerdeverfahren sorgfältig in die Praxis bringen

Ein sinnvolles Beschwerdeverfahren soll keine „Pflichtveranstaltung“ sein. Es stellt ein Frühwarnsystem dar und soll Probleme oder Risiken rechtzeitig erkennen, möglichst bevor Menschen oder Umwelt zu Schaden kommen. Häufig erfahren Mitarbeitende von Verstößen zuerst – wenn dies rechtzeitig geschieht, werden Abhilfemaßnahmen womöglich gar nicht erst notwendig. Für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sind finanzielle und personelle Ressourcen entsprechend einzuplanen. Die Erkenntnisse des Verfahrens sollten in die Überprüfung und Verbesserung der Grundsatz- und Menschenrechtserklärung einfließen. 

Das Beschwerdeverfahren sollte der Zielgruppe (Mitarbeitende, Externe) klar kommuniziert werden und einfach zugänglich sein.  

 

Schritt 3: Meldesystem – Einfach muss es sein

Das A und O des Meldesystems ist die intuitive Nutzbarkeit. Es soll einfach verständlich und 24/7 zugänglich sein, mehrsprachig und von jedem Endgerät nutzbar. Meldungen sollten schriftlich und mündlich möglich sein.   

Übrigens: das Anforderungsprofil an ein Meldesystem nach dem LkSG setzen wir bei LegalTegrity bereits vollständig um und sind bei der Implementierung an Ihrer Seite.  

 

Mehr Informationen zum Lieferkettengesetz finden Sie hier:

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