Aktualisierte Fassung – Rechtsstand: Juli 2026
Was ist Inhalt der Hinweisgeberrichtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt. Das HinSchG ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Für deutsche Unternehmen ist daher nicht mehr ein künftiger Gesetzentwurf, sondern die geltende Fassung des HinSchG maßgeblich.
Zentraler Inhalt der Hinweisgeberrichtlinie ist das Schaffen einer unternehmensinternen Infrastruktur zur Meldung rechtlicher Verstöße. Die Verstöße können unterschiedliche Bereiche wie diese betreffen:
- Korruption
- wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten
- Verbraucherschutz
- Datenschutz
- Umwelt- & Tierschutz
- Sicherheit der Produkte
Hinweisgebern soll die Möglichkeit geboten werden, Rechtsverletzungen und Verstöße gegen unternehmensinterne Richtlinien anonym zu melden.
Was bedeutet die Hinweisgeberrichtlinie für deutsche Unternehmen?
Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern: Auch diese Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern einen Meldekanal zur Verfügung stellen, allerdings galt hier der Stichtag 17.12.2023.
Unternehmen im öffentlichen Sektor, bzw. Kommunen und Städte mit über 10 Tausend Einwohnern sind ebenfalls vom Gesetz betroffen.
Die Meldesysteme müssen sowohl eine schriftliche oder mündliche als auch eine persönliche Meldung von Vorfällen erlauben.
Innerhalb von 7 Tagen muss ein Hinweis von der internen Meldestelle bearbeitet bzw. bestätigt werden.
Spätestens 3 Monate nach Meldung müssen Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
Die Anwendungsbereiche des Hinweisgeberschutzgesetzes beziehen sich auf das EU-Recht und das nationale Recht.
Das Hinweisgebersystem muss DSGVO-konform sein und die Identität des Hinweisgebers schützen. Das Angebot einer anonymisierten Abgabe von Meldungen war bisher empfohlen, wird aber für 2025 verpflichtend. Dies bedeutet, dass interne Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um anonyme Meldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
Bei Gesetzesverstößen müssen Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € rechnen.
Wen schützt die Hinweisgeberrichtlinie?
Zentrales Ziel der Hinweisgeberrichtlinie ist der Schutz der sogenannten Hinweisgeber. Gemeint sind damit die Personen, die von den Hinweisgebersystemen Gebrauch machen und Vorfälle melden. Das HinSchG enthält ein Vertraulichkeitsgebot und ein Verbot von Repressalien. Der Schutz ist jedoch nicht mit einer Garantie dauerhafter Anonymität gleichzusetzen. Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot vor und setzt für den Schutz der hinweisgebenden Person die Voraussetzungen des § 33 HinSchG voraus. Die zu schützenden Personen eines Unternehmens sind dabei nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch weitere Stakeholder wie Lieferanten, Partner oder externe Aufsichtsorgane
Mit welchen Sanktionen bei Nichtbeachtung der Hinweisgeberrichtlinie ist zu rechnen?
Die Hinweisgeberrichtlinie sieht eine Sanktionierung bei Nichtbeachtung der Unternehmen vor. Wie die Konsequenzen konkret aussehen, bleibt den jeweiligen Ländern vorbehalten.
Für deutsche Unternehmen sind die Bußgeldtatbestände des § 40 HinSchG maßgeblich. Die möglichen Folgen hängen vom konkreten Verstoß ab, etwa von der Behinderung einer Meldung, einer Repressalie, einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot oder der unterlassenen Einrichtung einer internen Meldestelle.
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Hinweisgebersysteme als Konsequenz der neuen EU-Richtlinie
Hinweisgebersysteme sind die digitale Antwort auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Mitarbeiter können Vergehen jederzeit melden. Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen müssen bei ihrer Tätigkeit unabhängig sein und über die notwendige Fachkunde verfügen. Eine juristische Ausbildung ist nicht generell vorgeschrieben. Datenschutzkonforme Dokumentation und angemessene Folgemaßnahmen müssen durch die konkrete Organisation und Durchführung des Verfahrens sichergestellt werden.
So funktioniert ein Hinweisgebersystem:
Beobachtung des Vorfalls
Meldung im System
Prüfung durch unabhängige Experten
Konsequenz des Verstoßes
Follow-Up
Hinweisgeberrichtlinie – eine Einschätzung vom Experten
Alle Unternehmen müssen ihr Compliance Management anpassen!
„Ich gehe fest davon aus, dass alle Unternehmen Teile ihres Compliance Management anpassen müssen […].“, sagt Dr. Thomas Altenbach im Interview mit IT-Daily zur Auswirkung der EU-Hinweisgeberrichtlinie auf bestehendes Compliance-Management in Unternehmen.
Der LegalTegrity-CEO hat im Interview mit der IT Daily spannende Fragen wie diese beantwortet:
- Warum soll auch im Mittelstand Compliance eine immer größere Rolle spielen?
- Was müssen Unternehmen für ein optimales Risk- und Compliance-Management beachten?
- Welche Auswirkung hat die EU-Hinweisgeberrichtlinie auf deutsche Unternehmen?
- Müssen mit der Einführung der EU-Hinweisgeberrichtlinie Firmen ihr Compliance-Management ändern?
Ein Hinweisgebersystem als Kernelement
Das Fazit des Compliance-Experten lautet: „Am Ende dieses Prozesses sollte ein gut funktionierendes, anonymisiertes Hinweisgebersystem als Kernelement der Compliance-Maßnahmen eines Unternehmens stehen.“
Wie können Unternehmen sich auf ein Gesetz zur Hinweisgeberrichtlinie vorbereiten?
Unternehmen sollten prüfen, ob sie nach dem geltenden Hinweisgeberschutzgesetz zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind und ob ihre organisatorische und technische Umsetzung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine digitale Lösung kann vertrauliche Meldewege, anonyme Kommunikation und die strukturierte Bearbeitung unterstützen. Die Rechtskonformität hängt jedoch auch von Zuständigkeiten, Prozessen, Fachkunde und dem tatsächlichen Umgang mit Meldungen ab.
(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)