Compliance im Energie-, Klima- und Umweltrecht in Industrieunternehmen und das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten endete am 17. Dezember 2023. Grundsätzlich verpflichtet § 12 HinSchG Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Daneben gelten Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Das bedeutet, dass fast alle produzierenden und energieintensiven Betriebe diese neuen Vorgaben umsetzen müssen. Dazu gehören Branchen wie die Automobil-, Lebensmittel- und Chemieindustrie, aber auch Rechenzentren oder Schienenbahnbetreiber.
Das Gesetz steht in enger Verbindung mit den Anforderungen, die Unternehmen im Energie-, Klima- und Umweltrecht einhalten müssen. Diese Verbindung wird auch durch den Ursprung des Gesetzes deutlich: Es wurde teils als Reaktion auf Umwelt-Skandale wie den Dieselskandal geschaffen. In diesem Beitrag beleuchten wir, wie die Bereiche Energie, Umwelt, Klima und das Hinweisgeberschutzgesetz zusammenhängen.
Compliance im Energie-, Klima- und Umweltrecht
Unternehmen mit hohem Energieverbrauch müssen sich in einem besonders dynamischen Rechtsgebiet bewegen. In den letzten Jahren gab es hier viele Neuerungen und ständige Änderungen. Praktisch jede Woche wurden bestehende Gesetze überarbeitet oder komplett neue Vorschriften geschaffen, die Unternehmen vor immer neue Herausforderungen stellen. Besonders im Energie- und Klimarecht hat sich der Fokus verändert:
Subventionen und Privilegien im Energierecht
Früher drehte sich vieles im Energierecht um die finanzielle Entlastung von energieintensiven Unternehmen. Ziel war es, die sogenannte Carbon Leakage zu verhindern – also die Abwanderung von Unternehmen ins Ausland wegen hoher Energiekosten. Zu diesen Regelungen zählten unter anderem die Reduzierung von Strom- und Energiesteuern oder die (inzwischen abgeschaffte) EEG-Umlage. Neue Regelungen, wie das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) oder die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), kommen weiterhin hinzu. In diesem Bereich ging es oft um die Einhaltung von Mess- und Berichtspflichten. Begriffe wie „Drittmengenabgrenzung“ haben hier in der Vergangenheit viel Beratungsaufwand verursacht.
Neue Verpflichtungen durch ordnungsrechtliche Regelungen
In den letzten Jahren sind Vorschriften hinzugekommen, die nicht an Subventionen oder Vergünstigungen gekoppelt sind. Beispiel: Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden grundsätzlich zur Einrichtung eines Energie oder Umweltmanagementsystems. Zulässig sind insbesondere ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS. Die konkreten Fristen richten sich nach § 8 EnEfG. Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) setzen neue Vorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien.
Umweltrecht
Anders als das Energierecht hatte das Umweltrecht schon immer einen stärkeren Fokus auf strenge Regeln und Pflichten, wie die Einhaltung von Grenzwerten, die Installation von Messtechnik oder zwingende Berichtspflichten. Subventionen spielen hier eine geringere Rolle.
Insgesamt ist die größte Compliance-Herausforderung für Unternehmen die Vielzahl an detaillierten Verpflichtungen, die sich oft ändern. Wer hier den Überblick verliert, läuft Gefahr, gegen Vorschriften zu verstoßen.
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Wie Hinweisgebersysteme die Compliance verbessern können
Durch die vielen Änderungen und die Komplexität im Energie- und Umweltrecht passieren in Unternehmen Fehler. Oft sind diese nicht beabsichtigt, sondern entstehen aus Überforderung im Regulierungsdschungel. Besonders im Mittelstand und in ländlichen Regionen fehlt häufig qualifiziertes Personal, um alle Anforderungen sicher umzusetzen.
Digitale Hinweisgebersysteme können vertrauliche und, sofern angeboten, anonyme Meldungen ermöglichen. Der gesetzliche Schutz vor Repressalien greift nur, wenn die Voraussetzungen des HinSchG erfüllt sind. Zudem steht nicht jeder interne Meldekanal automatisch allen externen Personen offen. Unsere Erfahrung zeigt, dass allein die Existenz solcher Systeme dazu führt, dass Unternehmen Hinweise auf Risiken ernster nehmen und schneller handeln.
Denkbar sind vor allem die nicht seltenen Situationen, in denen Mitarbeitende einen Verstoß bemerken, diesen ihren Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung anzeigen. Der Missstand wird jedoch – z. B. aus wirtschaftlichen Gründen – nicht beseitigt. Dann kann es sein, dass als letzter Ausweg eine Meldung über das Hinweisgebersystem anonym abgegeben wird, um nicht selbst als unmittelbar Verantwortlicher in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ins Visier der Behörden zu rücken.
Selbst wenn Meldungen selten sind, stärken Hinweisgebersysteme – nach unseren Erfahrungen in der Beratung – das Verantwortungsbewusstsein und fördern die Compliance, insbesondere in komplexen Rechtsgebieten wie dem Energie- und Umweltrecht. Gleichzeitig wird auch die Stellung derjenigen im Unternehmen gestärkt, die in ihrem Aufgabenbereich die Compliance im Energie- und Umweltrecht sicherstellen sollen.
Compliance-Herausforderungen durch das Hinweisgeberschutzgesetz
Neben den positiven Effekten gibt es aber auch Herausforderungen. Eine betrifft externe Dienstleister, die für Unternehmen tätig werden, wie Ingenieurbüros, IT-Experten, ESG-Consultants. Der interne Meldekanal muss mindestens den eigenen Beschäftigten und überlassenen Leiharbeitnehmenden offenstehen. Das Unternehmen kann den Kanal darüber hinaus für weitere natürliche Personen öffnen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, etwa Mitarbeitende externer Dienstleister. Ob diese Personen den Kanal nutzen können, hängt daher von seiner konkreten Ausgestaltung ab.
Folge: Wird der interne Meldekanal für externe Personen geöffnet, gelten die gesetzlichen Vertraulichkeitsregeln für die Bearbeitung der Meldung. Ein Schutz vor Repressalien setzt jedoch voraus, dass die hinweisgebende Person in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich fällt und die Voraussetzungen des § 33 HinSchG erfüllt. Nachteile lassen sich in der Praxis nicht garantieren, sie sind bei geschützten Meldungen jedoch gesetzlich verboten.
Das würde ich gerne mit einem Beispiel veranschaulichen:
Wenn ein Unternehmen bei einer Anlage einen Verstoß gegen Emissionsgrenzwerte feststellt und ein Ingenieurbüro beauftragt, diesen zu beheben, muss der Auftraggeber Details des Verstoßes preisgeben.
Eine vertragliche Verschwiegenheitsklausel schließt eine nach dem HinSchG geschützte Meldung oder Offenlegung nicht automatisch aus. Ob eine konkrete Informationsweitergabe geschützt ist, hängt jedoch vom Anwendungsbereich, den Schutzvoraussetzungen und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab. Die Aussage sollte daher nicht ohne Einzelfallprüfung verallgemeinert werden.
Dies schafft Unsicherheit, insbesondere bei Unternehmen, die auf externe Expertise angewiesen sind.
Trotz dieser Herausforderungen überwiegen jedoch die positiven Effekte, die Hinweisgebersysteme auf die Compliance haben können.
Zusammenfassung
Compliance im Energie-, Klima- und Umweltrecht ist für mittelständische Industrieunternehmen zunehmend eine Herausforderung. Diese wird durch die Pflicht einer rechtskonformen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes noch verstärkt. In diesem stark regulierten Sektor erhöhen sich die Compliance-Risiken für die Unternehmensleitungen durch den Druck von Meldungen über Gesetzesverstöße durch Mitarbeiter oder Dienstleister.
Aus unserer Sicht überwiegen jedoch die positiven Effekte deutlich. Es ist davon auszugehen, dass die Pflichten des Hinweisgeberschutzgesetzes an sich und eine unternehmensweite Kulturveränderung sich langfristig sehr positiv auf die Umsetzung von Compliance-Anforderungen auswirken.
(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)
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