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Compliance Management

Hinweisgeberschutz: Was aktuelle Urteile für Unternehmen bedeuten

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Dr. Thomas Altenbach

Wer einen Regelverstoß im Unternehmen meldet, ist nicht automatisch geschützt. Und wer als Compliance Officer mit einer Meldung falsch umgeht, riskiert den eigenen Arbeitsplatz. Fünf aktuelle Urteile aus den Jahren 2024 bis 2026 machen deutlich: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) greift nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Der Heraeus-Fall: Ein Weckruf für Compliance-Verantwortliche

Das Arbeitsgericht Offenbach entschied im November 2025, dass sowohl der Compliance Officer als auch der General Counsel des Heraeus-Konzerns wirksam ordentlich gekündigt werden konnten. Auslöser war eine Whistleblower-Meldung. Sie betraf manipulierte Mengenangaben und mögliche Vermögensdelikte in einer Konzerntochter. 

Nach Ansicht des Gerichts wurden dabei mehrere Pflichten verletzt. Die Beteiligten wichen von der eigenen Verfahrensordnung ab und ließen die Konzernrevision außen vor, obwohl die internen Vorgaben ihre Beteiligung vorsahen. Zudem wurden Personen in das Untersuchungsteam aufgenommen, gegen die sich der Hinweis selbst richtete. Auch die Antwort an den Hinweisgeber bewertete das Gericht als teilweise nicht korrekt. Am Ende sah es das Vertrauensverhältnis als „unwiederbringlich zerstört“ an. 

Der Fall macht deutlich, wie sensibel der Umgang mit internen Meldungen ist. Schon Fehler im Verfahren können erhebliche Folgen haben. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; das Landesarbeitsgericht Hessen wird in nächster Instanz zu entscheiden haben.  

Weitere aktuelle Urteile zeigen: Schutz nur mit den richtigen Voraussetzungen

Neben dem Heraeus-Fall haben vier weitere Entscheidungen das Bild in der Rechtsprechung geschärft.  
 
In einem Fall stellte das Bundesarbeitsgericht klar: Schutz beginnt erst mit der tatsächlichen Meldung. Wer nur von einem möglichen Verstoß weiß, aber noch keine Meldung abgegeben hat, ist noch nicht geschützt. 

Ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit Volkswagen zeigt, wie wichtig Zeitpunkt und Meldeweg sind. Meldungen vor Inkrafttreten des HinSchG oder außerhalb der zuständigen Meldestelle gefährden den Schutz. 

Auch ein Compliance Officer in der Probezeit erhielt keinen Schutz, weil der behauptete Verstoß nicht nachvollziehbar genug dargelegt wurde. Ein weiterer Fall machte deutlich: Vorgesetzte sind nicht automatisch Meldestellen im Sinne des HinSchG. 

Positiv für Hinweisgeber entschied dagegen das LAG Hessen. Eine Weisung, den Kontakt zum eigenen Rechtsanwalt zu beenden, kann eine verbotene Repressalie sein. 

Daraus folgt: Hinweisgeberschutz hängt oft an formalen, aber entscheidenden Punkten

  • Wurde der richtige Meldeweg genutzt? 
  • Fand die Meldung nach dem 2. Juli 2023 statt? 
  • Ist der Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung plausibel dargelegt?  
     

Wer diese Punkte nicht beachtet, kann den Schutz nach dem HinSchG riskieren.

Was Unternehmen jetzt grundsätzlich prüfen sollten

Die Urteile geben klare Hinweise darauf, wo Handlungsbedarf besteht: 

  1. Meldestelle und Verfahren klären: Mitarbeiter müssen wissen, an welche Stelle auf welchem Kanal sie Hinweise melden können. Die interne Meldestelle muss klar benannt und von regulären Berichtslinien getrennt sein.
  2. Prozesse tatsächlich leben: Interne Regelwerke helfen nur, wenn sie auch angewendet werden. Der Heraeus-Fall zeigt, was passiert, wenn das nicht der Fall ist. 
  3. Zeitliche Reichweite kennen: Das HinSchG gilt nur für Meldungen ab dem 2. Juli 2023. Ältere Meldungen fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich, der gemeldete Vorfall kann trotzdem vor dem 2. Juli 2023 liegen. 
  4. Offene Kommunikation sicherstellen: Die Kommunikation mit Hinweisgebern sollte offen und sorgfältig erfolgen. Beschwichtigende oder unzutreffende Antworten können rechtliche Konsequenzen haben.

Fazit: Hinweisgeberschutz braucht klare Prozesse

Das HinSchG schafft keine automatische Sicherheit. Die Gerichte prüfen genau, ob Meldeweg, Zeitpunkt, Vortrag und Zusammenhang stimmen.  

Für Unternehmen bedeutet das: Ein Hinweisgebersystem sollte nicht nur formal vorhanden sein. Es muss Meldewege, Zuständigkeiten und Abläufe so klar abbilden, dass Hinweise sicher geprüft und rechtzeitig gesteuert werden können.  

Die vollständige juristische Aufarbeitung von Patrick Späth und Michael Widmann in der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 4/2026 zeigt, welche Fehler Unternehmen vermeiden sollten und welche Anforderungen die Gerichte konkret stellen.

Hier finden Sie die juristische Aufarbeitung”Was Compliance-Verantwortliche jetzt wissen müssen”  

Dieser Blogbeitrag wurde inspiriert durch den Fachartikel von Rechtsanwalt Patrick Späth, LL.M. (King’s College London) und Rechtsanwalt Michael Wiedmann, erschienen in der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 4/2026, Seiten 82–87. 

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