Was hat die Einführung eines Whistleblowing-Systems mit Ihrem Haftungsrisiko zu tun?
Die EU Hinweisgeberrichtlinie wurde in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt. Das HinSchG ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle richtet sich insbesondere nach § 12 HinSchG. Es gibt viele Gründe, warum Sie eher gestern als morgen ein Whistleblowing-System in Ihrem Unternehmen bräuchten. Die zwei wichtigsten sind jedoch folgenden: Zum einen müssen Sie Zeit für die Auswahl und Einführung des passenden Whistleblowing-System einplanen.
Ein fehlendes Hinweisgebersystem kann ein Compliance Risiko darstellen, insbesondere wenn eine gesetzliche Einrichtungspflicht besteht oder das Fehlen angemessener Aufsichtsmaßnahmen eine Pflichtverletzung begünstigt. Eine automatische oder „enorme“ Haftungssteigerung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Maßgeblich sind Rechtsform, Organpflichten, konkretes Risiko, Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität und Schaden.
Allgemeine Definition der Haftung
Bevor wir Ihnen erklären, was denn nun ein Whistleblowing-System mit Ihrem Haftungsrisiko zu tun hat, möchten wir die beiden relevanten Grundsätze kurz definieren:
Der Grundsatz der Gesellschafterhaftung
Bei Kapitalgesellschaften ist zwischen der Haftung der Gesellschaft, der Organhaftung und einer möglichen persönlichen Haftung von Gesellschaftern zu unterscheiden. Gesellschafter haften nicht allein deshalb persönlich, weil im Unternehmen eine Straftat begangen wurde oder ein Compliance System fehlt.. Individuelles, unternehmerisches oder staatliches Handeln ist legal, wenn es mit geltendem Recht und Gesetz übereinstimmt. Für Unternehmen bedeutet das, dass aus einer Gesellschaft heraus ebenso wenig Straftaten begangen werden dürfen, wie von Privatpersonen.
Der Grundsatz der Geschäftsherrenhaftung
Die Geschäftsleitung (also Geschäftsführer oder Vorstände) muss für die Einhaltung des Legalitätsprinzips innerhalb des Unternehmens sorgen. Haben sie dies unterlassen, können diese dafür haften. Hier greift die die Geschäftsherrenhaftung: Nach diesem Grundsatz haftet der weisungsbefugte Geschäftsleiter dafür, wenn er nicht verhindert, dass seine Mitarbeiter im Geschäftsverkehr Straftaten begehen. Die Geschäftsherrenhaftung ergibt sich zum einen aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und kann zu Geldbußen oder Strafen führen. Zum anderen ist auch eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz des entstandenen Schadens denkbar.
Wie kann ein Whistleblowing System Ihr Haftungsrisiko reduzieren?
Und was hat das jetzt mit Whistleblowing-Systemen zu tun?
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: In Ihrem Unternehmen wird eine Straftat aufgedeckt. Nun meldet sich einer Ihrer Mitarbeiter und sagt: „Ich habe das schon vor Monaten beobachtet. Aber ich habe mich nicht getraut, es persönlich anzusprechen und jemanden zu „verpetzen“. Eine vertrauliche oder gar anonyme Möglichkeit für die Meldung des Vorfalls kenne ich unserem Unternehmen allerdings nicht. Bei einem Freund von mir gibt es zumindest ein Whistleblowing-System, das man jederzeit für solche Fälle verwenden kann.“
Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird unter anderem überprüfen, ob ein Compliance Management System in Ihrem Unternehmen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so kann es sein, dass Ihnen als Geschäftsführer ein Verstoß gegen die Einhaltung des Legalitätsprinzips zur Last gelegt wird. Geschäftsleitungen müssen die Sorgfaltspflichten ihrer jeweiligen Rechtsform erfüllen und angemessene Organisations und Aufsichtsmaßnahmen treffen. Ob ein bestimmtes Compliance Management System erforderlich ist und wie es ausgestaltet sein muss, hängt insbesondere von Größe, Branche, Risikolage und den konkreten gesetzlichen Pflichten des Unternehmens ab. Compliance Systeme dienen der Vermeidung von Straftaten und genau darauf kommt es an. Wenn Sie als Geschäftsführer „alles“ getan haben, um Straftaten zu vermeiden, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt und Ihr Haftungsrisiko minimiert: Ein Hinweisgebersystem kann ein wichtiges Element eines risikoadäquaten Compliance Management Systems sein.
Sanktionen und Haftung setzen jeweils konkrete gesetzliche Voraussetzungen voraus. Gegen juristische Personen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Leitungspersonen können bei eigenen Pflichtverletzungen haften.
Fazit: Haftungsrisiko durch fehlendes Hinweisgebersystem
Wird in einem Unternehmen eine Straftat begangen und es gibt kein Compliance-System, so haften die Gesellschafter auf Grundlage des Legalitätsprinzips und der Geschäftsherrenhaftung. Durch die Einführung eines Whistleblowing-Systems können Sie dieses Haftungsrisiko minimieren und vor allem: Sie können Straftaten rechtzeitig erkennen oder sogar frühzeitig verhindern.
Wenn Sie mehr über Whistleblowing-Systeme oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfahren wollen, schauen Sie gerne auf unsere Know-How Seite vorbei. Wenn Sie sich bereits entschieden haben, ein Whistleblowing-System in Ihrem Unternehmen einzuführen, erfahren Sie in unserem Leitfaden „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen“ alles, was Sie zur erfolgreichen Einführung eines Whistleblowing-Systems in Ihrem Unternehmen wissen sollten. Bei Fragen kontaktieren Sie gern einen unserer Experten.
(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)