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Deutsches Lieferkettengesetz: Pflichten für Unternehmen

Deutsches Lieferkettengesetz – Pflichten, Umsetzung und Checkliste für Unternehmen

Am 11. Juni 2021 wurde das deutsche Lieferkettengesetz vom Bundestag verabschiedet. Seitdem hat sich für viele Unternehmen einiges geändert: Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren globalen Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Ziel ist es, mehr Verantwortung in internationalen Geschäftsbeziehungen zu verankern und Missstände wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltverschmutzungzu verhindern.

Auch auf europäischer Ebene gibt es inzwischen ein umfassendes Regelwerk: Mit der im Jahr 2024 verabschiedeten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – dem europäischen Lieferkettengesetz – verpflichtet die EU große Unternehmen dazu, entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette menschenrechtliche und ökologische Standards einzuhalten. Unternehmen müssen Risiken nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern im In- und Ausland erkennen, verhindern und abstellen. Damit geht das EU-Gesetz in einigen Punkten sogar über das deutsche LkSG hinaus – insbesondere durch die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung bei Verstößen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was das deutsche Lieferkettengesetz konkret vorschreibt, welche Unternehmen betroffen sind und wie Sie die gesetzlichen Anforderungen erfolgreich umsetzen.

Was ist das deutsche Lieferkettengesetz?

Das deutsche Lieferkettengesetz (offiziell: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz: LkSG) verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltschutz in ihren globalen Lieferketten einzuhalten. Ziel ist es, Missstände wie nicht nur im eigenen Betrieb, sondern entlang der gesamten Lieferkette zu vermeiden.

Es verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten wie Risikoanalysen, Beschwerdemechanismen und Dokumentationspflichten. Damit soll ein Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaften geleistet werden.

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Mehr Informationen

Wen betrifft das deutsche Lieferkettengesetz – und ab wann?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden betroffen. Damit gilt das Lieferkettengesetz zum heutigen Stand für alle Unternehmen in Deutschland mit über 1.000 Mitarbeitenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitarbeitenden in Deutschland oder im Ausland beschäftigt sind. Auch ausländische Unternehmen mit einer deutschen Niederlassung können betroffen sein.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Lieferkettengesetz?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards auf Basis klar definierter Sorgfaltspflichten. Dazu zählen:

  • Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
  • Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (z. B. Hinweisgebersystem)
  • Jährliche Dokumentation und Berichtserstattung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Welche Missstände soll das Gesetz vermeiden?

Die Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, aber auch für Vertragspartner und Zulieferer. Damit soll erreicht werden, dass Menschenrechtsverletzungen oder Umweltstraftaten nicht nur in der eigenen Organisation, sondern auch entlang der gesamten globalen Lieferketten erkannt und zukünftig vermieden werden.

Im Gesetz werden die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte und umweltbezogene Verpflichtungen niedergeschrieben sind, benannt und lieferkettentypische Risiken definiert.

Das Gesetz sieht z.B. konkret vor: 

  • Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung
  • Schutz vor Landraub
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Recht auf faire Löhne
  • Recht, Gewerkschaften zu bilden
  • Schutz vor umweltrechtlichen Verstößen

So setzen Sie das Lieferkettengesetz in der Praxis um

Die Verpflichtungen für Unternehmen lassen sich auf folgende sechs Aspekte herunterbrechen:

1. Risikomanagement verankern

Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Ihr Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten muss, wodurch Sie menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren können. Für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen entsprechend Verantwortlichkeiten festgelegt werden.

2. Risikoanalyse durchführen

Unternehmen müssen die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln und priorisieren. Werden Risiken identifiziert, müssen entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden. Hier handelt es sich z.B. um vertragliche Menschenrechtsklauseln in Verträgen mit Zulieferern oder auch die Durchführung von Schulungen.

3. Grundsatzerklärung veröffentlichen

Aufbauend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse wird eine Grundsatzerklärung veröffentlicht. Diese erklärt öffentlich die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und benennt Strategien, Risiken in der Lieferkette zu identifizieren, zu mindern und Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards zu verhindern.

4. Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen-Plan

Unternehmen werden verpflichtet, für ihren eigenen Geschäftsbereich und den ihrer Zulieferer Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Diese reichen von Schulungen über Lieferantenvereinbarungen bis hin zu Verhaltenskodizes. Deren Wirksamkeit muss anlassbezogen, aber wenigstens einmal im Jahr überprüft werden. Werden Verstöße festgestellt, sind wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

5. Hinweisgebersystem/Beschwerdeverfahren einführen

Damit Verletzungen gemeldet werden können, müssen Sie als Unternehmen einen Meldekanal (Beschwerdeverfahren) einrichten. Dieser muss es internen und externen Personen ermöglichen, Hinweise auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten entlang der Lieferkette zu melden – vertraulich, sicher und ohne Angst vor Repressalien.

Ihr Unternehmen kann das Verfahren eigenständig gestalten oder ein externes System nutzen, etwa ein digitales Hinweisgebersystem wie das von LegalTegrity. Wichtig ist, dass der Meldekanal allen zugänglich ist, die Kenntnis von Verstößen haben – also nicht nur direkt Betroffenen, sondern auch Dritten wie Mitarbeitenden von Zulieferern oder Beobachtenden, aber auch Gewerkschaften und NGOs..

Mit einem digitalen Meldesystem wie LegalTegrity, das in über 40 Sprachen verfügbar ist, können Sie mit einem System die Anforderungen einer Vielzahl von Gesetzen wie HinSchG, LkSG, AGG, dem Geldwäschegesetz, der DSGVO u.v.m. erfüllen.

Gemäß § 8 Abs. 2 LkSG ist zudem eine verständlich formulierte Verfahrensordnung notwendig. Sie muss unter anderem Informationen zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens, zu Zuständigkeiten und Ansprechpersonen, zu Art und Umfang möglicher Beschwerden sowie zu Mechanismen der Streitbeilegung enthalten. Außerdem sind Schutzmaßnahmen für Hinweisgebende klar zu benennen.

Der gesetzeskonforme Meldekanal muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Zugänglichkeit: Der Meldekanal muss für Whistleblower barrierefrei und mehrsprachig sein, sodass er für die Personen in ihrer jeweiligen Muttersprache nutzbar ist.
  • Vertraulichkeit: Identität und Inhalte der Meldung müssen streng vertraulich behandelt werden, z. B. durch anonyme Eingabeoptionen und sichere Datenübertragung.
  • Unabhängigkeit: Die für das Verfahren verantwortlichen Personen müssen unparteiisch agieren können und entsprechend geschult sein.
  • Schutz der Hinweisgebenden: Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine Repressalien gegen Meldende erfolgen.

6. Berichtspflicht & Dokumentation erfüllen

Der jährliche Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden.

Was passiert bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz?

Der Meldekanal (Beschwerdeverfahren) nach dem deutschen Lieferkettengesetz muss die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person sowie den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten. Fehlt ein solches Beschwerdeverfahren oder ist es nicht gesetzeskonform, können für Ihr Unternehmen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz) anfallen. Außerdem kann der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen folgen. Unternehmen müssen daher interne Prozesse gesetzeskonform gestalten und regelmäßig überprüfen.

Welche Branchen sind besonders betroffen?

Das Lieferkettengesetz (LkSG) ist besonders relevant für Industrien, die komplexe, globale Lieferketten haben und in denen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen, Umweltverschmutzung und anderen nachhaltigkeitsbezogenen Problemen in den Lieferketten hoch ist. Besonders bekannt sind Vorfälle aus der Textilindustrie. So stürzte im Jahr 2013 Rana Plaza, ein Fabrikkomplex in Bangladesch ein, in dem sich hauptsächlich Textilwerkstätten befanden. Nach offiziellen Angaben starben 1.135 Menschen, knapp 2.500 wurden verletzt. Das sorgte für weltweite Proteste und die Forderung vieler Menschenrechtsorganisationen, dass Textilunternehmen Verantwortung für weltweite Lieferketten übernehmen müssen.

Die folgenden Industrien sind in der Regel besonders betroffen: 

  • Textil- und Bekleidungsindustrie: hohe Risiken für Arbeitsrechtsverstöße, Kinderarbeit, Umweltverschmutzung
  • Elektronikindustrie: Einsatz von Konfliktmineralien, problematische Rohstoffgewinnung
  • Lebensmittelindustrie: Risiken durch Landraub, schlechte Arbeitsbedingungen, Umweltschäden
  • Rohstoff- und Bergbauindustrie: massive Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt

Kritik am deutschen Lieferkettengesetz

Während das Lieferkettengesetz von einer Vielzahl an Interessenverbänden lange gefordert wurde, stößt es in der Praxis auch auf Kritik. Wirtschaftsverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bemängeln, dass Unternehmen durch das Gesetz unverhältnismäßig belastet würden. Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen wie Greenpeace und Oxfam hingegen kritisieren, dass das Gesetz nicht weit genug geht und zu wenig Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.

Im Überblick – häufig genannte Argumente:

PRO 

CONTRA 

Schutz von Menschenrechten

Unternehmen müssen weltweit für faire Arbeitsbedingungen sorgen.

Bürokratie und Kosten

Unternehmen müssen hohe personelle und finanzielle Ressourcen aufbringen.

Umweltschutz

Das Gesetz setzt klare Maßstäbe für Umweltstandards in Lieferketten.

Standortnachteil

Firmen könnten in Länder mit geringeren Standards ausweichen.

Rechtssicherheit

Das LkSG bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für unternehmerisches Handeln.

Freiwilligkeit als Alternative

Einige Stimmen halten freiwillige Standards für ausreichend.

Schutz von Arbeitskräften

Zwangsarbeit und Kinderarbeit sollen effektiv bekämpft werden.

Unklare Haftungsgrenzen

Unternehmen wissen nicht immer, wann sie ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen sind.

Verlässliche Mindeststandards

Ein gesetzlicher Rahmen sorgt für gleiche Bedingungen im Wettbewerb.

Übertragung politischer Verantwortung

Die Verantwortung für globale Missstände wird einseitig den Unternehmen zugeschoben.

Was ergibt sich aus dem neuen Koalitionsvertrag vom 14.04.2025 für das deutsche Lieferkettengesetz?

Die neue Bundesregierung plant, das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abzuschaffen. Es soll durch ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ ersetzt werden, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) möglichst bürokratiearm und vollzugsfreundlich in nationales Recht überführt. Die bisher im LkSG vorgesehene Berichtspflicht entfällt laut Koalitionsvertrag unmittelbar – also noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes. Ziel der Regierung ist es, Unternehmen zu entlasten, ohne die menschenrechtlichen und ökologischen Standards aus dem Blick zu verlieren.

Der Reformplan stützt sich dabei auf die von der EU-Kommission geplante Omnibus-Verordnung, die eine vereinfachte Umsetzung der europäischen Vorgaben ausdrücklich vorsieht.

Vereinfachungen auf EU-Ebene: Die geplante Omnibus-Verordnung

Auch auf europäischer Ebene deutet bereits eine Entwicklung daraufhin, dass Unternehmen in Zukunft entlastet werden: Mit der sogenannten Omnibus-Verordnung will die EU-Kommission zentrale Vorgaben aus der CSDDD überarbeiten. Vorgesehen ist unter anderem, dass sich die Sorgfaltspflichten künftig nur noch auf direkte Zulieferer beziehen, während bei indirekten Partnern nur bei konkreten Risiken aktiv gehandelt werden muss. Zudem sollen Maßnahmen nur noch alle fünf Jahre überprüft werden (statt jährlich), und eine europaweite zivilrechtliche Haftung ist nicht mehr vorgesehen. Die Erstanwendung der Richtlinie wird außerdem auf Juli 2028 verschoben.

FAQ zum deutschen Lieferkettengesetz

Fazit: Jetzt Maßnahmen zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes ergreifen

Unternehmen sollten das Lieferkettengesetz nicht als Pflicht, sondern als Chance für verantwortungsvolle Unternehmensführung sehen. Wer jetzt handelt, reduziert Risiken, sichert seine Reputation und stärkt seine Marktposition.

Was wir Unternehmen jetzt empfehlen:

  • Risikoanalysen durchführen
  • Beschwerdeverfahren etablieren
  • Prozesse dokumentieren

Unser Tipp: Achten Sie beim Aufsetzen oder Einführen eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens darauf, dass der Meldekanal sowohl die Anforderungen des Lieferkettengesetzes als auch die Vorgaben zum Hinweisgeberschutz erfüllt. 

Die To Do’s haben wir Ihnen in unserer LkSG Checkliste zusammengefasst:

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(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.)

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