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Der Hinweis

Der Hinweis im Rahmen der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Der Hinweis ist neben dem „Hinweis-Geber“, also dem Whistleblower, die zentrale Komponente eines Whistleblowing-Systems. Doch wie ist ein solcher Hinweis definiert und welche Art von Hinweisen fallen unter die EU-Whistleblowing-Richtlinie? Diese Fragen wollen wir in Teil 6 unserer Whistleblowing-Basics Reihe beantworten.

Zunächst eine Definition: Was ist ein Hinweis?

Schaut man in den Duden so kann man den Begriff „Hinweis“ grundsätzlich als „Rat, Tipp, Wink“ verstehen, aber eben auch als „Andeutung bzw. hinweisendes Zeichen für etwas“. Das ist Ihnen wahrscheinlich klar. Doch die letztere Definition ist jene, die auf einen Hinweis im Rahmen der EU-Whistleblowing-Richtlinie zutrifft: Der „Hinweis“ ist ein hinweisendes Zeichen auf einen Gesetzes- oder Ethikverstoß in einem Unternehmen. Gemäß der Richtlinie sollen beispielsweise Mitarbeitende einen Hinweis entweder schriftlich oder mündlich abgeben können. Auch sollen dem Hinweisgeber, auf seinen Wunsch hin, physische Treffen für die Mitteilung des Hinweises ermöglicht werden.   

Abgrenzen lässt sich auch, was ein Hinweis definitiv nicht sein soll: nämlich grundlose Anschuldigungen oder Anschwärzen von Kollegen, um diesen zu schaden. Die Statistik zeigt jedoch, dass solche „missbräuchlichen“ Hinweise nur einen marginalen Anteil darstellen und sich durch die Einführung digitaler Hinweisgebersysteme nicht häufen.   

Sobald ein Hinweis bei Ihnen eingeht, sollten Sie zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine tatsächliche  Beobachtung eines Verstoßes handelt und dass der Whistleblower diesen Hinweis in gutem Gewissen bzw. im Vertrauen auf das Zutreffen seiner Beobachtungen abgegeben hat.  

Hinweise gemäß der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Kommen wir nun zum zweiten Teil: Welche Arten von Hinweisen fallen unter die EU-Whistleblowing-Richtlinie? Gemäß der EU-Whistleblowing-Richtlinie sollen Verstöße gegen folgende Vorgaben gemeldet werden:  

  • Verstöße gegen den Verbraucherschutz 
  • Verstöße gegen den Umweltschutz 
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union 
  • Verstöße gegen den Wettbewerb und 
  • Verstöße gegen das Steuer- und Geldwäscherecht 

Dies sind Vorgaben des EU-Rechts. Jedes Land kann in dessen Umsetzung des nationalen Gesetzes den Umfang der zu meldenden Verstöße erweitern. Es ist durchaus möglich und anhand der aktuellen Informationen (Stand Februar 2022) auch wahrscheinlich, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße gegen das deutsche Gesetz in das Hinweisgeberschutzgesetz aufnimmt. Grundsätzlich können Sie daher davon ausgehen, dass künftig alle Hinweise auf Verstöße gegen EU-Recht und gegen nationales Recht unter den Hinweisgeberschutz fallen. Darüber hinaus haben Sie als Unternehmen den Handlungsspielraum, auch Ethikverstöße und Verstöße gegen ihren unternehmenseigenen Verhaltenskodex nachzugehen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, präventiv vor einem Gesetzesverstoß gegenzusteuern und weitere Schäden abwenden zu können. 

Umgang mit Hinweisen: Ein Hinweis geht ein – was nun?

Sehen Sie Hinweise als das an, was sie sind: ein Rauchmeldersignal, ein Anzeichen für Verstöße oder Probleme in Ihrem Unternehmen. Das ist die Gelegenheit für Ihr Unternehmen, sich erst einmal intern mit dem Verdacht auseinanderzusetzen, zu ermitteln und eine Lösung zu finden, bevor der Verstoß zu weitreichenden Konsequenzen für Ihr Unternehmen führt. Bedenken Sie außerdem, dass Hinweise auch Aufschluss über interne Probleme im Unternehmen geben können. Wenngleich sie nicht unbedingt außenwirksamen Konsequenzen haben, handelt es sich potenziell um interne Herausforderungen, die sich beispielsweise auf Ihr Unternehmensklima auswirken. Spitzen sich solche Problematiken zu, können auch diese schlimmstenfalls in Gesetzesverstößen enden. 

Hinweise sind Ihr Pulsmesser für Ihr Unternehmen. 
Wie Ihr Unternehmen Hinweisen im Sinne der EU-Whistleblowing-Richtlinie gegenübersteht, stellt die Basis für die Einführung Ihres Whistleblowing-Systems im Unternehmen dar. Wie Sie die Einführung des Whistleblowing-Systems gestalten und welche Schwerpunkte Sie in der Kommunikation setzen, beeinflusst wiederum, in welchem Ausmaß Ihre Mitarbeitenden das Whistleblowing-System nutzen, welche Hinweise dadurch bei Ihnen landen und wie häufig Mitarbeitende das System im Zweifel missbräuchlich verwenden.

Sie können also als Unternehmer Missbrauch des Hinweisgebersystems bestmöglich vorbeugen, indem Sie Ihre Mitarbeitenden verständlich und regelmäßig darüber informieren, welche Hinweise Sie sich erhoffen und wie mit Hinweisen umgegangen wird. Dabei hilft auch ein unternehmensinterner Verhaltenskodex als Richtschnur für Ihre Mitarbeitenden. Eine transparente und offene Kommunikation sowie eine konstruktives Arbeitsumfeld, in dem konstruktiv mit Fehlern umgegangen wird, sind ein vielversprechender Ansatz Gesetzesverstößen aber auch Missbrauch des Hinweisgebersystems vorzubeugen. 

Wie Sie ein Whistleblowing-System bestmöglich einführen und Missbrauch vorbeugen, erfahren Sie in unserem Leitfaden „Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen“.

Sie wollen mehr über die EU-Whistleblowing-Richtlinie oder Whistleblowing-Systeme erfahren, schauen Sie gerne auf unserer Know-How Seite vorbei. Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie gern einen unserer Experten für ein persönliches Gespräch. 

(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.) 

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