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Haftungsrisiko durch fehlendes Hinweisgebersystem

Teil 8 der Whistleblowing Basic Reihe: Haftungsrisiko

Was hat die Einführung eines Whistleblowing-Systems mit Ihrem Haftungsrisiko zu tun?

Wenn Sie unseren 5. Teil der Whistleblowing Basics Reihe Die EU-Whistleblowing-Richtliniebereits gelesen haben, dann fragen Sie sich nun vielleicht: „Wenn die Richtlinie noch nicht in ein deutsches Gesetz umgesetzt wurde, warum sollte ich schon heute ein Whistleblowing-System einführen?“ Eine nachvollziehbare Überlegung. Es gibt viele Gründe, warum Sie eher gestern als morgen ein Whistleblowing-System in Ihrem Unternehmen bräuchten. Die zwei wichtigsten sind jedoch folgenden: Zum einen müssen Sie Zeit für die Auswahl und Einführung des passenden Whistleblowing-System einplanen. Zum anderen steigt Ihr Haftungsrisiko ohne ein implementiertes und funktionierendes Whistleblowing-System enorm. Es geht also um die Grundsätze der Gesellschafterhaftung und Geschäftsherrenhaftung, die wir Ihnen in diesem Beitrag in Zusammenhang mit Whistleblowing im Unternehmen darlegen werden 

Allgemeine Definition der Haftung

Bevor wir Ihnen erklären, was denn nun ein Whistleblowing-System mit Ihrem Haftungsrisiko zu tun hat, möchten wir die beiden relevanten Grundsätze kurz definieren:  

Der Grundsatz der Gesellschafterhaftung

Das Gesellschaftsrecht setzt die Einhaltung des Legalitätsprinzips als Grundlage für das Handeln von Gesellschaften voraus. Individuelles, unternehmerisches oder staatliches Handeln ist legal, wenn es mit geltendem Recht und Gesetz übereinstimmt. Für Unternehmen bedeutet das, dass aus einer Gesellschaft heraus ebenso wenig Straftaten begangen werden dürfen, wie von Privatpersonen.  

Der Grundsatz der Geschäftsherrenhaftung

Die Geschäftsleitung (also Geschäftsführer oder Vorstände) muss für die Einhaltung des Legalitätsprinzips innerhalb des Unternehmens sorgen. Haben sie dies unterlassen, können diese dafür haften. Hier greift die die Geschäftsherrenhaftung: Nach diesem Grundsatz haftet der weisungsbefugte Geschäftsleiter dafür, wenn er nicht verhindert, dass seine Mitarbeiter im Geschäftsverkehr Straftaten begehen. Die Geschäftsherrenhaftung ergibt sich zum einen aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und kann zu Geldbußen oder Strafen führen. Zum anderen ist auch eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz des entstandenen Schadens denkbar.  

Wie kann ein Whistleblowing System Ihr Haftungsrisiko reduzieren?

Und was hat das jetzt mit Whistleblowing-Systemen zu tun? 

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: In Ihrem Unternehmen wird eine Straftat aufgedeckt. Nun meldet sich einer Ihrer Mitarbeiter und sagt: „Ich habe das schon vor Monaten beobachtet. Aber ich habe mich nicht getraut, es persönlich anzusprechen und jemanden zu „verpetzen“. Eine vertrauliche oder gar anonyme Möglichkeit für die Meldung des Vorfalls kenne ich unserem Unternehmen allerdings nicht. Bei einem Freund von mir gibt es zumindest ein Whistleblowing-System, das man jederzeit für solche Fälle verwenden kann.“  

Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird unter anderem überprüfen, ob ein Compliance Management System in Ihrem Unternehmen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so kann es sein, dass Ihnen als Geschäftsführer ein Verstoß gegen die Einhaltung des Legalitätsprinzips zur Last gelegt wird. Nach aktuellem Stand der Rechtsprechung ist ein Compliance Management System Voraussetzung für die Einhaltung des Legalitätsprinzips. Compliance Systeme dienen der Vermeidung von Straftaten und genau darauf kommt es an. Wenn Sie als Geschäftsführer „alles“ getan haben, um Straftaten zu vermeiden, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt und Ihr Haftungsrisiko minimiert: Das entscheidende Element eines solchen Compliance Systems ist das Whistleblowing-System.  

Ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip wird mit sechsstelligen Geldbußen und dem Einzug der gesamten Vorteile, die durch die Straftat erwirtschaftet wurden, bestraft. 

Fazit: Haftungsrisiko durch fehlendes Hinweisgebersystem

Wird in einem Unternehmen eine Straftat begangen und es gibt kein Compliance-System, so haften die Gesellschafter auf Grundlage des Legalitätsprinzips und der Geschäftsherrenhaftung. Durch die Einführung eines Whistleblowing-Systems können Sie dieses Haftungsrisiko minimieren und vor allem: Sie können Straftaten rechtzeitig erkennen oder sogar frühzeitig verhindern. 

Wenn Sie mehr über Whistleblowing-Systeme oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfahren wollen, schauen Sie gerne auf unsere Know-How Seite vorbei. Wenn Sie sich bereits entschieden haben, ein Whistleblowing-System in Ihrem Unternehmen einzuführen, erfahren Sie in unserem Leitfaden „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen“ alles, was Sie zur erfolgreichen Einführung eines Whistleblowing-Systems in Ihrem Unternehmen wissen sollten. Bei Fragen kontaktieren Sie gern einen unserer Experten. 

(Die verwendete männliche Form bezieht sich auf alle Personen, gleich welchen Geschlechts.) 

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