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Whistleblowing ≠ Leaking

Whistleblowing und Leaking sind zwei unterschiedliche Dinge

In der öffentlichen Diskussion wurden schon so einige Argumente gegen den Hinweisgeberschutz vorgebracht und wir dachten, sie alle zu kennen: Hinweisgeberschutz als unverhältnismäßige Bürde für Unternehmen, als Kostentreiber, als Nährboden für bestandslose Diffamierungen.  

In einem Handelsblatt Kommentar fand sich jetzt jedoch eines, das sogar für uns neu war. Der Kommentator konstatiert, Whistleblowing führe zu Gedankenarmut.

Der Autor stellt einen Zusammenhang zwischen Whistleblowing und einer Innovationsbremse durch den Wegfall des „geschützten Raums“ her. Es werden hier die Beispiele Viessmann und Deutsche Bank herangezogen: „Was, wenn das Handelsblatt schon vor Wochen über die milliardenschweren Verkaufsabsichten der Familie Viessmann berichtet hätte?“ und „Darf Deutsche Bank-Chef Christian Sewing eine Bank denken, in der es keine einzige Filiale mehr gibt?“ 

Auch, wenn dieses Argument durchaus kreativ erscheint, so ist es mit nur einem einfachen Fakt zu entkräften: Whistleblowing und Leaking sind zwei unterschiedliche Dinge! 

Ein Whistleblower gibt Hinweise auf Aktivitäten in einem Unternehmen, die gegen Regeln verstoßen, unethisch oder sogar illegal sind. Ein Whistleblower (in unserem Verständnis Hinweisgeber) macht auf Missstände aufmerksam. Die Relevanz solcher Informationen wird nicht durch öffentliches Interesse definiert.  Im besten Fall hat das Unternehmen einen Meldekanal, um über solche Missstände durch entsprechende Hinweisgeber aufgeklärt zu werden – um sie zukünftig vermeiden zu können.  

Ein Leaker hingegen teilt unautorisiert sensible Unternehmensdaten und -informationen mit Journalisten und Medien, kurz: der Öffentlichkeit. Teilweise liegen dem Leak persönliche Interessen oder aus dem Leak zu ziehende Vorteile zugrunde. Es geht beim Leaken also nicht um das Wohl eines Unternehmens, sondern häufig im Gegenteil darum, dem Unternehmen zu schaden.  

Wir halten fest: Whistleblowing ist im Interesse des Unternehmens und die entsprechenden Hinweise können, müssen aber nicht zwingend von öffentlichem Interesse sein. Leaking ist ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit, nicht jedoch im Interesse des Unternehmens.  

Übrigens: da der Begriff Whistleblower so häufig falsche Assoziationen hervorruft, sprechen wir bei LegalTegrity von Hinweisgebern. 

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