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Learnings aus dem Entwurf zum deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E)

10 Learnings zum Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) von Dr. Thomas Altenbach

Meine 10 Learnings aus dem aktuellen Hinweisgeberschutzgesetz-Entwurf (HinSchG-E)

Rechtsanwalt, Compliance-Experte Dr. Thomas Altenbach, CEO & Gründer LegalTegrity

Dr. Thomas Altenbach, CEO von LegalTegrity und Compliance-Experte, fasst Ihnen die wichtigsten Learnings aus dem aktuellen Referentenentwurf für das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz zusammen. Anfang April 2022 hat Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) den neuen Entwurf als Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie zur Abstimmung an die Ministerien versandt.   

Jetzt habe ich mich durch die 111 Seiten gekämpft. Das Hinweisgeberschutzgesetz selbst (abgekürzt HinSchG-E) ist mit 25 Seiten noch überschaubar. Es weicht jedoch in einigen wichtigen Punkten von der Whistleblowing-Richtlinie, dem Koalitionsvertrag und dem Entwurf aus dem letzten Jahr ab. Darüber möchte ich Ihnen im Folgenden einen kurzen und verständlichen Überblick verschaffen. 

Meine 10 Learnings zum HinSchG-E: 

  1. Der Kreis der Verpflichteten ist unverändert. Für Unternehmen und öffentliche Stellen ab 50 Mitarbeitenden kommt die Verpflichtung zur Meldestelle, die Pflicht trifft Kommunen ab 10.000 Einwohnern. 
  2. Hinweisgeber*in kann jeder sein, der irgendwie im beruflichen Kontext von einem Fehlverhalten erfahren hat. Eine genauere Aufzählung, bspw. Ex-Mitarbeiter, Bewerber, Selbständige, Lieferanten etc. macht das Gesetz nicht. Mit dem weiten Begriff ist alles gesagt und alle sind erfasst.
  3. Die Meldekategorien sind ebenfalls erweitert auf nationales Recht und Straf- und Bußgeldnormen. Das ist ein erster Schritt, denn das Unternehmen sollte ohnehin alle relevanten Meldungen untersuchen und dem Whistleblower sind solche juristischen Feinheiten fremd. Was im Entwurf leider fehlt: Der Koalitionsvertrag enthält die zurecht in der Praxis häufig umgesetzte Ausweitung auf Verstöße gegen interne Regelungen, wie beispielsweise Verstöße gegen das 4-Augen-Prinzip.  
  4. Eine Verpflichtung der internen Meldestellen, anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht – jedenfalls in einem ersten Schritt und vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – durch den HinSchG-E nicht. Anonymität ist jedoch für viele potenzielle Whistleblower*innen ein wichtiger Schutz und Voraussetzung dafür, sich zu einer Meldung „durchzuringen“, wie vergangene Skandale vom Dieselskandal bis Wirecard zeigen. 
  5. Die internen Meldekanäle können auch von Personen bearbeitet werden, die in einer Doppelfunktion sind oder einer externen (Ombuds-)Person, z.B. einem Compliance-Experten oder Rechtsanwalt. 
  6. Die Meldestellen müssen mit Personen besetzt sein, die unabhängig tätig sind. Eine andere, von Interessenkonflikten freie Tätigkeit im Unternehmen ist möglich. Wichtig ist die Verpflichtung des Beschäftigungsgebers, dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen über die notwendige Fachkunde verfügen, die durch Schulungen vermittelt werden kann. 
  7. Die Aufgaben der internen Meldestellen sind detailliert geregelt von der Eingangsbestätigung an den Meldenden bis zur Ergreifung von Folgemaßnahmen. Deren Aufgabe ist, dafür zu sorgen, derartige Verstöße für die Zukunft abzustellen. 
  8. Ein großes Aufatmen für viele international tätige Unternehmen: Gruppenweite Meldestellen sind nach dem deutschen Entwurf weiterhin zulässig. Gegen eine zentrale „Verteilung“ der Fälle im Headquarter gibt es keine Einwände. Das steht in der Begründung. Für Folgemaßnahmen und Verbesserungen bleibt aber jeweils die betroffene Tochtergesellschaft verantwortlich.  
  9. Die Meldestellen haben die Dokumentation zu den Meldungen für zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und dann zu löschen. Das gibt die notwendige Klarheit in Abgrenzung zur DSVGO. 
  10. Der Entwurf sieht als Sanktion beim Versäumnis der Einrichtung interner Meldekanäle, die die Anforderungen des HinSchG-E zu erfüllen haben, ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 vor.  

 

Die Politik steht aufgrund der verpassten Umsetzungsfrist der Hinweisgeber-Richtlinie und des bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens unter Druck: Das Inkrafttreten des neu vorgelegten HinSchG-E ist – gegebenenfalls mit Anpassungen – noch im Laufe der nächsten Monate zu erwarten.  

Folglich ist schon heute besondere Aufmerksamkeit und Eile geboten, um die internen Prozesse im Unternehmen vorzubereiten und Bußgelder zu vermeiden! 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gern einen unserer Experten für ein persönliches Gespräch.

 

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